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Themen und Services/Soziale Sicherung/Pflege + Gesundheit

Letzte Aktualisierung: 23. April 2026

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Pläne zur Einführung einer Teilarbeits(un)fähigkeit und eines Teilkrankengeldes

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 Mobil +49 (0) 173-573 89 22

Im Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch Regelungen zur Einführung einer Teilarbeits(un)fähigkeit und eines Teilkrankengeldes enthalten. Wir bitten um Ihre Einschätzung zu diesen geplanten Neuerungen.

Geplante Regelungen im Detail

Vorgesehen sind drei Stufen der Teilarbeitsfähigkeit: 25, 50 und 75 Prozent. Als Referenz für die Einstufung soll die Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz dienen. Aus der Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit wird dann die Teilarbeitsunfähigkeit abgeleitet.

Voraussetzung für die Teilarbeitsunfähigkeit soll sein, dass eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit für eine nicht nur geringfügige Erkrankung vorliegt, deren Dauer eine Länge von mehr als 4 Wochen erwarten lässt. Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Lohnfortzahlung sollen von den Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit unberührt bleiben. Das heißt, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt bestehen. Beim Krankengeldbezug wird das Krankengeld analog zu den Stufen der Teilarbeitsfähigkeit gekürzt.

Eine Zustimmung von Arbeitgeber und Versicherten soll erforderlich sein, bevor die Teilarbeitsfähigkeit festgestellt wird. Der G-BA (gemeinsamer Bundesausschuss) soll die Anforderungen an die Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit festlegen (z. B. welche Indikationen/Berufsbilder sind geeignet, welche Ärzte können die Einschätzung vornehmen).

Erfahrungswerte aus anderen Ländern mit entsprechenden Regelungen

In Schweden ist das Modell der Teilzeitkrankschreibung seit langem etabliert. Im Unterschied zu Deutschland, stellen Ärzte in Schweden nicht nur eine Diagnose und legen die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fest. Sie müssen auch die Funktionseinschränkungen des Erkrankten, seine Aktivitätsbegrenzung, die konkreten Arbeitsanforderungen in seinem Job und das tatsächliche Arbeitsvermögen beurteilen. Auf dieser Basis wird dann die verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert. Hierfür gibt es vier Stufen 25, 50, 75 oder 100 Prozent. Die Ärzte in Schweden orientieren sich bei der Einschätzung zur verminderten Arbeitsfähigkeit an Leitlinien der Sozialversicherungsbehörde und werden regelmäßig fortgebildet, um die Arbeitsanforderungen in einzelnen Berufen richtig einschätzen zu können. In Schweden entfällt gut ein Drittel aller Krankschreibungen auf die Teilzeitvariante bei einer Restarbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent. Ähnliche Regelungen gibt es auch in Dänemark, Norwegen und Finnland.

Einschätzung

Der Vorstoß, eine Teilarbeitsfähigkeit einzuführen birgt Chancen, bedeutet aber in der betrieblichen Praxis, dass ein Aufwand bei der Umsetzung entsteht. Zudem bleiben viele Fragen zur konkreten Umsetzung noch offen. Die Einführung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Stabilisierung der gKV-Beiträge ist überhastet. Die Regelungen sollten zurückgestellt und das Konzept weiterentwickelt und erprobt werden.

Richtig ausgestaltet kann die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit ggf. dazu beitragen, den Wiedereinstieg in Beschäftigung zu beschleunigen. Das Konzept würde auch der gestiegen Bedeutung von Home-Office Rechnung tragen, da zum Beispiel Erkrankungen, die mit Mobilitätseinschränkungen einhergehen im bestimmte Umfang aus dem Home-Office weiterhin ausgeführt werden können.

Das Konzept hat aber klare Grenzen bei Berufen (z. B. in Schichtsystemen, bei schwer körperlicher Tätigkeit) bei denen eine Teilung oder Reduktion der Leistung organisatorisch kaum möglich ist und keine Option zum mobilen Arbeiten besteht. Deshalb muss die Einbindung und Zustimmung der Arbeitgeber bei der Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit zwingend erfolgen.

Gerne können Sie uns Ihre Einschätzung zu den geplanten Neuerungen zukommen lassen. Wir nehmen diese dann in unsere Positionierung auf.

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