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Letzte Aktualisierung: 11. Januar 2023

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Handreichung zum Prinzip der Angemessenheit

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
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Das für die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zuständige BAFA – Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat eine weitere Handreichung zur Umsetzung der Vorgaben nach dem LkSG herausgegeben. Diesmal steht das Prinzip der Angemessenheit im Fokus.

Das Prinzip der Angemessenheit setzt den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das LkSG vorgegeben werden. So sind Unternehmen gemäß LkSG dazu verpflichtet, die Sorgfaltspflichten in angemessenere Weise zu beachten. Ziel ist es, so einen Ermessens- und Handlungsspielraum für die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu schaffen, der den individuellen Ressourcen und Einflussmöglichkeiten des jeweiligen Unternehmens Rechnung trägt.

Angemessenheitskriterien nach dem LkSG

Das LkSG nennt die folgenden Kriterien, die für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich sind: die Art und der Umfang der Geschäftstätigkeit, das Einflussvermögen des Unternehmens, die Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken und Verletzungen und der Beitrag zur Verursachung.

Diese Kriterien müssen dementsprechend bei der Gestaltung und Überprüfung des Risikomanagements, der Ermittlung, Gewichtung und Priorisierung von Risiken, bei der Feststellung von Verletzungen, bei der Entwicklung und Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie der Einrichtung eines angemessenen Beschwerdeverfahrens beachtet werden.

Die Handreichung der BAFA erläutert, wie das Angemessenheitsprinzip in der Praxis umgesetzt werden kann und gibt hierzu konkrete Beispiele.

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BAFA Handreichung Angemessenheit

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