Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vereinfacht Ausfuhren und Verbringungen für bestimmte Kriegswaffen. Bislang mussten für Kriegswaffen, die sowohl von der Kriegswaffenliste als auch von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden, Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) als auch nach der Außenwirtschaftsverordnung beim BAFA eingeholt werden.
Das doppelte Genehmigungserfordernis entfällt mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 47 . Diese wurde vom BAFA zum 01. April 2026 bekannt gegeben. Sie ersetzt die Einzelgenehmigung, die für jede Ausfuhr oder Verbringung ab dem 01. April 2026 beim BAFA nach der Außenwirtschaftsverordnung zu beantragen wäre, sofern das BMWE dieselbe Ausfuhr oder Verbringung nach Kriegswaffenkontrollgesetzt bereits genehmigt hat.
Zudem kann die Allgemeine Genehmigung 47 für Bestandteile und Zubehör genutzt werden, die
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nicht in der Kriegswaffenliste, jedoch in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt sind,
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der Nutzung und Erhaltung der nach Kriegswaffenkontrollgesetz bereits genehmigten Hauptsache dienen und
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deren Wert maximal 10 Prozent des Gesamtwertes der genehmigten Kriegswaffen beträgt.
Eine Leistungssteigerung der Kriegswaffen darf nicht erfolgen. Die Ausfuhr oder Verbringung derartiger Bestandteile und derartigen Zubehörs ist grundsätzlich bis zu fünf Jahre nach der Ausfuhr oder Verbringung der Hauptsache gestattet.
Die Allgemeine Genehmigung kann für Ausfuhren und Verbringungen in alle Länder genutzt werden. Ausgenommen sind diejenigen Länder, gegen die ein Waffenembargo im Sinne des Art. 2 Nr. 19 der Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) verhängt wurde.
Der Ausführer oder Verbringer muss sich vor der ersten Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 47 beim BAFA über das ELAN-K2-Ausfuhr-System registrieren. Zudem sind halbjährliche Meldungen abzugeben.
Das BAFA und BMWE haben ein Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 74 veröffentlicht.