Die bayerische Wirtschaft
zum Dashboard Konjunktur

Bitte geben Sie Ihre Login-Daten ein

Passwort vergessen

Sie haben keine Login-Daten?

Login-Daten beantragen
Zur Übersicht
Themen und Services/Verteidigung

Letzte Aktualisierung: 26. März 2026

Information

Exportkontrolle

Kontakt

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vereinfacht die Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern an die Golfstaaten und die Ukraine zu Zwecken der Verteidigung. Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 48 wurde am 20. März 2026 bekannt gegeben und gilt bis zum 15. September 2026.

Sie gilt für die Ausfuhr oder Verbringung mit anschließender Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern (mit Ausnahme der Güter, die in Abschnitt II Nr. 4.2. genannt sind), sofern diese zur Luftverteidigung oder zur Marineverteidigung bestimmt sind.

Die zugelassenen Bestimmungsziele sind:

  • Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate,
  • Ukraine, sowie
  • das Zollgebiet der Europäischen Union, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter für die Ausfuhr in ein Land, das in den ersten beiden Spiegelstrichen genannt ist, bestimmt sind.

Bei den Empfängern der Güter muss es sich um eine der folgenden Personengruppen handeln:

  • Streitkräfte des privilegierten Länderkreises
  • Empfänger, die als Auftraggeber im Bereich der Verteidigung handeln und den Erwerb der Güter für die ausschließliche Verwendung der Streitkräfte des privilegierten Länderkreises tätigen
  • Empfänger, der die Güter im Auftrag der Streitkräfte des privilegierten Länderkreises an die Streitkräfte übergibt

Für die Nutzung der AGG Nr. 48 ist eine Registrierung erforderlich. Sie kann bis zu 30 Tage nach der ersten Ausfuhr bzw. Verbringung erfolgen. Die AGG sieht monatliche Meldepflichten für den Ausführer bzw. den Verbringer vor. Der Nutzer der AGG hat grundsätzlich eine „Erklärung über den Endverbleib“ des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFA vorzulegen. Bitte beachten Sie die weiteren Bestimmungen und Hinweise der AGG.

Seite drucken