Letzte Aktualisierung: 03. Februar 2026
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5. BAFA-Maßnahmenpaket soll Genehmigungsverfahren in der Exportkontrolle beschleunigen
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Bestimmte Verbringungen und Ausfuhren von Rüstung- und Dual-Use-Gütern sollen erleichtert und beschleunigt werden. Das sieht das 5. Maßnahmenpakt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor, dass am 30. Januar 2026 angekündigt wurde. Das BAFA hat insbesondere zwei neue Allgemeine Genehmigungen (AGG) im Rüstungsbereich bekanntgegeben. Sie sollen die Cloud-Nutzung zum Technologietransfer und europäische Rüstungskooperationen erleichtern. Zudem hat das BAFA eine Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte angekündigt. Im Rüstungsbereich wurden die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 21, 24 und 28 angepasst. Im Bereich der Dual-Use-Güter hat das BAFA die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 13 und 17 geändert.
Neue AGG Nr. 45: Nichtsensitive Verbringungen von Software und Technologie mittels elektronischer Medien im Rüstungsbereich
Die AGG Nr. 45 gilt für die Übertragung von Software und Technologie mittels elektronischer Medien ausschließlich zum Zweck der Datenspeicherung auf einem Server. Sie ist bestimmt für
- Software, die in der Nummer 0021a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt ist sowie für
- Technologie, die in der Nummer 0022a des Teils A Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt ist.
Folgende Voraussetzungen gelten kumulativ für die Nutzung der AGG Nr. 45:
- Der Server, auf den die Software oder Technologie übertragen wird, muss die Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste, die im Kriterienkatalog C5 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik genannt sind, erfüllen. Zudem muss sich der Server im Zollgebiert der Europäischen Union befinden.
- Die Bereitstellung zum Zugriff auf die Software oder Technologie muss im Inland erfolgen oder durch das BAFA genehmigt werden, wenn sie aus dem Ausland erfolgt.
- Die natürlichen Personen, denen der Zugriff auf die Software und Technologie bereitgestellt wird, müssen angestellt sein bei dem Verbringer der Software oder Technologie, bei einem mit dem Verbringer konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das im Auftrag der beiden erstgenannten Unternehmen handelt, soweit dieses Unternehmen in Deutschland niedergelassen ist.
Die AGG Nr. 45 trat am 01. Februar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Neue AGG Nr. 46: Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds
Die AGG Nr. 46 gilt für die Ausfuhr und Verbringung von Software und Technologie an Empfänger/Endverwender in EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Sie ist bestimmt für
- Software, die in der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannt ist sowie für
- Technologie, die in der Nummer 0022 des Teils A Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführt ist.
Folgende Voraussetzungen gelten kumulativ für die Nutzung der AGG Nr. 46:
1. Die Ausfuhr oder Verbringung der Software oder Technologie ist für die Durchführung eines Projekts im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) erforderlich.
2. Die Ausfuhr oder die Verbringung erfolgt an Empfänger, die
- an einem EVF-Projekt beteiligt sind und namentlich im Grant Agreement mit der Europäischen Kommission genannt sind, oder
- die von den vorgenannten Empfängern unterbeauftragt wurden, oder
- die den Streitkräften der begünstigten Bestimmungsziele angehören, oder
- die Betreiber eines Servers in einem genannten Bestimmungsziel sind, der Server die Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste, die im Kriterienkatalog C5 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik genannt sind, erfüllt sowie ausschließlich natürliche Personen, die bei den vorgenannten Empfängern angestellt sind, Zugriff erhalten.
Darüber hinaus muss der Nutzer der AGG Nr. 46 für endgültige Verbringungen und Ausfuhren eine „Erklärung über den Endverbleib“ gemäß Anlage A 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente zu seinen Geschäftsunterlagen nehmen und auf Verlangen dem BAFA vorlegen. Dies gilt nicht, wenn das unterzeichnete Grant Agreement oder die unterzeichnete Konsortialvereinbarung ein gegenüber den zuständigen Genehmigungsbehörden adressierten und in seiner zeitlichen Geltung unbeschränkten Re-Exportvorbehalt enthält, welcher sich
- sowohl auf die aus dem Inland verbrachte bzw. ausgeführte Technologie und Software
- als auch auf die mittels dieser Technologie und Software hergestellten Güter („derived goods“) bezieht.
Sofern ein Empfänger/Endverwender diesen Re-Exportvorbehalt nicht unterzeichnet hat, muss von diesem eine Erklärung über den Endverbleib eingeholt werden.
Zudem ist für die Nutzung der AGG Nr. 46 eine Vorabregistrierung erforderlich.
Die AGG Nr. 46 trat am 01. Februar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
Ankündigung: Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte
Das BAFA hat angekündigt, im Laufe des Jahres eine Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte bekanntzugeben. Im wesentlichen Unterschied zum derzeitigen Verfahren soll nicht jedem Ausführer eine eigene Ausfuhrgenehmigung erteilt, sondern vom BAFA eine Sondergenehmigung für jedes einzelne Gemeinschaftsprojekt auf Antrag des Konsortialführers erlassen werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Sondergenehmigung ist das Durchlaufen eines Vorverfahrens durch die Ausführer/Verbringer. Die Sondergenehmigung soll zudem einen dynamischen Verweis auf die Inhalte des Gemeinschaftsprojekts enthalten. Dadurch sollen Änderungen am Gemeinschaftsprojekt unmittelbar für den Umfang der Sondergenehmigung gelten.