Als Teil des Sofortprogramms der Bundesregierung haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Bundestag eingebracht.
Die vbw begrüßt das Sofortprogramm als richtigen Einstieg in den Weg aus der Krise. Sie setzt darauf, dass der Gesetzentwurf als steuerlicher Investitionsbooster den parlamentarischen Prozess in der gebotenen Geschwindigkeit passiert.
Im Gesetzentwurf sind folgende Regelungen vorgesehen:
Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird wiederbelebt. Abgeschrieben werden darf mit dem dreifachen Satz der linearen Abschreibung, maximal mit 30 Prozent. Die Maßnahme gilt nur bei Anschaffung bzw. Herstellung nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028.
Sinkendes Niveau der Unternehmensteuern
Ab dem 01. Januar 2028 sinkt die Körperschaftsteuer in fünf Jahresstufen von derzeit 15 Prozent auf zehn Prozent, die dann ab 2032 greifen.
Die Einkommensteuer auf einbehaltene Gewinne wird entsprechend abgesenkt. Dazu sinkt der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG von aktuell 28,25 Prozent für die Jahre 2028/2029 auf 27 Prozent, für 2030/2031 auf 26 Prozent und ab 2032 auf 25 Prozent.
Förderung von Elektrofahrzeugen
Elektrofahrzeuge im Anlagevermögen, die nach dem 20. Juni 2025 und vor dem 01. Januar 2028 angeschafft werden, können im Anschaffungsjahr mit 75 Prozent und in den fünf Folgejahren mit 10, 5, 5, 3 und zwei Prozent abgeschrieben werden.
Die für Anschaffungen bis einschließlich 2030 bereits gewährte steuerliche Begünstigung für als Dienstwagen eingesetzte Elektrofahrzeuge wird auf Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis zu 100.000 Euro ausgedehnt. Bisher liegt dieser Betrag bei 70.000 Euro.
Steuerliche Forschungsförderung
Der in der steuerlichen Forschungszulage nach bisherigen Vorgaben erreichte Förderbetrag wird um einen Zuschlag von 20 Prozent angehoben. Dieser Zuschlag deckt pauschal anderweitig noch nicht als förderfähig erfasste Gemein- und Betriebskosten ab. Auch der Deckel, der die förderfähigen Kosten nach oben begrenzt, steigt um zwanzig Prozent von zehn auf zwölf Millionen Euro an. Diese Besserung greift für Projekte, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Auswirkung auf das Steueraufkommen
Nach der Darstellung im Gesetzentwurf mindert dieses Maßnahmenpaket die Steuereinnahmen im Jahr 2025 um 0,6 Milliarden Euro. Der Betrag steigt dann über 4,1 (2026), 9,8 (2027) und 16,8 (2028) auf 17,1 Milliarden Euro im Jahr 2029 an. Ab dem Jahr 2029 steht dem 2028 einsetzenden Effekt der Entlastung bei den Unternehmensteuern ein nachlassender Effekt der degressiven Abschreibung gegenüber.
Zum weiteren Verfahren
Das Gesetz kann nur in Kraft treten, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.