Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 06. August 2025 den Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) beschlossen. Unten können Sie den Regierungsentwurf herunterladen.
Wesentlicher Inhalt
Der Regierungsentwurf entspricht weitgehend dem Referentenentwurf vom 07. Juli 2025.
Eine Änderung gegenüber dem Referentenentwurf ist, dass neben der Forstwirtschaft auch das Fleischerhandwerk aus dem Branchenkatalog in § 2a SchwarzArbG und § 28a SGB IV entfernt wird. Neu aufgenommen wird hingegen das Kosmetikgewerbe (so schon der Referentenentwurf). Die Einschränkung des Anwendungsbereichs wird auf fünf Jahre nach Inkrafttreten befristet und soll evaluiert werden. Außerdem wird § 2a Abs. 2 SchwarzArbG dahingehend geändert, dass auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht ausdrücklich "vor der Erbringung der Dienst- und Werkleistungen" hingewiesen werden soll.
Hintergrund und Bewertung
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gestärkt werden soll. Kontrollen sollen durch bessere digitale Vernetzung effizienter werden.
Die im Referentenentwurf enthaltenen Mehrbelastungen für Arbeitgeber finden sich auch im Regierungsentwurf wieder. Anstatt die Ursachen der Schwarzarbeit nachhaltig zu bekämpfen wird durch die Ausweitung der Dokumentations-, Mitwirkungs- und Kontrollpflichten weitere Bürokratie geschaffen.
Stellungnahme der BDA zum Referentenentwurf
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf erarbeitet. Wir stellen sie unten zum Download bereit.
Kernbotschaften
Durch die geplanten Neuregelungen im SchwarzArbMoDiG kommt es zu Mehrbelastungen – sowohl finanziell als auch organisatorisch. Die Ausweitung der Dokumentations-, Mitwirkungs- und Kontrollpflichten sowie die Einführung digitaler Prüfverfahren sind mit erheblichen Investitionen in IT, Personal und Beratung verbunden.
Das Phänomen der Schwarzarbeit wird vielfach durch eine zu hohe Abgabenlast ausgelöst. Reformen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind daher notwendig, um Schwarzarbeit an der „Wurzel“ zu bekämpfen. Die immer weitergehende Ausdehnung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist demgegenüber nicht geeignet, diese nachhaltig zu bekämpfen. Sie bekämpft Symptome, nicht aber die Ursachen.
Bestehende Vollzugsdefizite könnten durch die Digitalisierung und effizientere Kontrollen behoben werden, beispielsweise durch die Ermöglichung elektronischer Nachweise wesentlicher Vertragsbedingungen, insbesondere für Branchen, die von digitalen Möglichkeiten ausgeschlossen sind. Hierzu ist es notwendig, das Nachweisgesetz nachzubessern, damit auch den von der Nutzung digitaler Möglichkeiten ausgeschlossenen Branchen nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ermöglicht wird.