Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zum SchwarzArbMoDiG am 13. November 2025 in zweiter und dritter Lesung angenommen. Die Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses überlassen wir Ihnen anliegend.
Wesentlicher Inhalt
Durch das Gesetz kommt es insbesondere zu Änderungen im Branchenkatalog von § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
-
Die Forstwirtschaft und das Fleischerhandwerk werden aus dem Branchenkatalog in § 2a SchwarzArbG herausgenommen.
-
Aufgenommen werden in den Branchenkatalog in § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG „plattformbasierte Lieferdienste“ und in § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG das "Friseur- und Kosmetikgewerbe“.
Bewertung
Das Gesetzgebungsverfahren wurde vom Bundesfinanzministerium noch in der alten Legislaturperiode angestoßen und unter neuer Hausleitung fortgeführt. Nach der Anhörung im Finanzausschuss, bei der wir durch die BDA als Sachverständige vertreten waren, wurde im Finanzausschuss ein Änderungsantrag verabschiedet. Der Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD sah u.a. vor, dass in § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG nach der Angabe Logistikgewerbe „einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste“ eingefügt wird.
In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, „dadurch wird eindeutig klargestellt, dass die Überbringung von Dritten bereitgestellter Waren mittels plattformbasierter Lieferdienste vom Wirtschaftsbereich des „Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes“ erfasst ist. Zu den plattformbasierten Lieferdiensten gehören Plattformbetreiber, die die Lieferung von Dritten bereitgestellter Waren, beispielsweise Essen, organisieren sowie Subunternehmen, die für einen Plattformbetreiber entsprechende Lieferungen durchführen oder organisieren.“
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz wird voraussichtlich am 21. November 2025 im Bundesrat behandelt und die Änderungen im SchwarzArbG treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.