Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025) vorgelegt. Mit der Verordnung werden insb. die Regelbedarfe im SGB II für das Jahr 2025 fortgeschrieben.
Aufgrund der gesunkenen Inflation bleiben die Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2025 unverändert:
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Regelbedarfsstufe 1: 563 €
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Regelbedarfsstufe 2: 506 €
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Regelbedarfsstufe 3: 451 €
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Regelbedarfsstufe 4: 471 €
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Regelbedarfsstufe 5: 390 €
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Regelbedarfsstufe 6: 357 €
Die Ermittlung der Fortschreibungsrate ist gesetzlich festgelegt. Sie setzt sich für das Jahr 2025 zusammen aus einer Basisfortschreibungsrate von 4,60 % (Mischindex) und einer mit dem Bürgergeldgesetz eingeführten ergänzenden Fortschreibungsrate von
0,7 % (Inflationsfortschreibung). Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2025.
Bewertung
Es ist angemessen, dass es aufgrund der gesunkenen Inflation zu keiner erneuten Erhöhung der Regelbedarfe kommt. Gleichzeitig sollte die Berechnungsmethode grundlegend überarbeitet werden, da diese sowohl in 2024 als auch in 2025 zu einer Überdeckung der Bedarfe führt. Zu zielgenauen Regelbedarfen gehört auch, dass sie im Fall einer sinkenden Inflation abgesenkt werden können. Wenn Regelbedarfe langfristig und flächendeckend über dem tatsächlichen Bedarf liegen, ist das ungerecht denen gegenüber, die die Grundsicherung mit ihren Steuern finanzieren und verringert Erwerbsanreize.