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Letzte Aktualisierung: 14. November 2025

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Referentenentwurf zur Neuen Grundsicherung

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 Mobil +49 (0) 173-573 89 22

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (sog. Neue Grundsicherung) vorgelegt. Enthalten sind die nicht zustimmungsbedürftigen Änderungen. Die Reform der Hinzuverdienstregeln und der Anpassung des Regelsatzes an die Inflation sollen in weiteren Gesetzgebungsverfahren folgen.

Wesentlicher Inhalt

  • Umbenennung: Bürgergeld wird zu Grundsicherungsgeld
  • Pflichtverletzungen, Arbeitsverweigerung (§ 31 SGB II-E): bei Pflichtverletzung sofortige 30-prozentige Kürzung des Regelbedarfes für drei Monate, keine Staffelung mehr; bei Arbeitsverweigerung Regelbedarfsentzug mindestens ein Monat, für Regelbedarfsentzug Vorpflichtverletzung nicht mehr erforderlich, Kosten Unterkunft und Heizung (KdU) direkt an Vermieter; im zweiten Monat Leistungsminderung nur, wenn Arbeitsangebot weiterhin besteht
  • Terminversäumnis (§ 32 SGB II-E): 1. Terminversäumnis keine Kürzung, 2. Terminversäumnis 30-prozentige Kürzung Regelbedarf, 3. Terminversäumnis vollständige Kürzung Regelbedarf; bei Nichterscheinen entfällt Anspruch komplett inkl. KdU; Ausnahme: bei Bedarfsgemeinschaften wird der entfallene Anteil der KdU auf übrige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt; Härtefallregelung
  • Kooperationsplan (§ 15 SGB II-E): persönliches Erstgespräch im Jobcenter, Schlichtungsverfahren entfällt
  • Vermittlungsvorrang, Zumutbarkeit (§§ 2, 3a10 SGB II-E): Integration hat Vorrang, Ausnahmen für nachhaltige Eingliederung (v. a. unter 30-Jährige); Vollzeittätigkeit gefordert, Erziehende ab 1. Lebensjahr des Kindes zur Erwerbstätigkeit bzw. Maßnahme verpflichtet
  • Vermögensschutz (§ 12 SGB II-E): Karenzzeit entfällt, Schonvermögen altersabhängig (bis 20 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000 Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und über 50 Jahre 20.000 Euro)
  • Wohnen (§ 22 SGB II-E): Deckelung auf 1,5-fache der Angemessenheitsgrenze, Mietpreisbremse verbindlich, Kommunen können Quadratmeterhöchstmiete festlegen
  • Schwarzarbeit/Mindestlohn (§ 64 SGB II-E): Jobcenter muss Verdachtsfälle auf Schwarzarbeit und Mindestlohnunterschreitung an Zoll melden, Arbeitgeber haften für unrechtmäßige SGB II-Leistungen
  • Förderung Langzeitarbeitslose (§ 16e SGB II-E): Fördervoraussetzung ist Leistungsbezugsdauer, nicht Dauer der Arbeitslosigkeit; Beschäftigung arbeitslosenversicherungspflichtig
  • Passiv-Aktiv-Transfer (§ 44f SGB II-E): gesetzliche Verankerung und Ausweitung auf weitere Eingliederungsmaßnahmen (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II, Eingliederungszuschuss - § 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 88 ff SGB III und Einstiegsgeld - § 16b SGB II)
  • Unterstützung junger Menschen (§§ 9b, 10, 28b, 31a/b, 368 SGB III-E): bessere Unterstützung bei Berufseinstieg, engere Zusammenarbeit der Akteure, Stärkung Jugendberufsagenturen; Maßnahmen zur Förderung schwer erreichbarer Jugendliche auch im SGB III; für Zusammenarbeit an den Schnittstellen zwischen Arbeitsagenturen, Jobcentern und Jugendhilfe soll die Arbeitslosenversicherung IT-System "YouConnect" bereitstellen (§ 368 Abs. 2a SGB III-E)

Bewertung

Die vorgesehenen Maßnahmen könne dazu beitragen, den Grundsatz "Fördern und Fordern" wieder mit Leben zu füllen und so die Arbeitsmarktintegration deutlich zu verbessern. Das ist klar zu begrüßen.

Die Regelungen zu Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen machen Leistungsminderungen stärker spürbar und leichter durchsetzbar. Mit dem Vermittlungsvorrang liegt der Schwerpunkt wieder darauf, Menschen in Arbeit zu bringen. Ohne Karenzzeit beim Vermögen fokussiert sich die Grundsicherung wieder auf wirklich Bedürftige. Die Kopplung des Schonvermögens an das Alter sollte jedoch hinterfragt werden, da Vermögenswerte wie Altersvorsorge bereits ausreichend geschützt sind. Statt die Kosten der Unterkunft in der Karenzzeit Wohnen zu deckeln, ist es sinnvoller, die Karenzzeit gänzlich abzuschaffen.

Um Schwarzarbeit effektiver zu bekämpfen und Verdachtsfälle besser zu erkennen, braucht es zusätzlich eine Erweiterung des automatisierten Datenabgleichs. Für die Erfassung und Speicherung weiterer Daten, z. B. des Vermieters, braucht es eine datenschutzkonforme Rechtsgrundlage.

Die Überprüfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollte ganzheitlich im Rahmen der Instrumentenreform erfolgen. Bei einer Ausweitung des § 16e SGB II-E muss die Förderung auf private Arbeitgeber begrenzt und auf die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung verzichtet werden. Der Passiv-Aktiv-Transfer ist eine sinnvolle zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für die Jobcenter. Das Einstiegsgeld sollte nicht einbezogen werden, da damit keine passiven Leistungen eingespart werden.

Die Anpassungen für junge Menschen gehören besser in die Instrumentenreform. Kooperation vor Ort – auch rechtskreisübergreifend und in Jugendberufsagenturen – findet schon jetzt statt und ist sinnvoll, kann aber nicht erzwungen werden und sollte Spielraum für die unterschiedlichen Strukturen vor Ort lassen. Die Ausweitung der Instrumente aus dem SGB II auf das SGB III darf nicht dazu führen, dass sich die Jugendhilfe aus der Verantwortung zieht.

Weitere Entwicklungen

Es ist davon auszugehen, dass möglichst rasch ein Kabinettsbeschluss erfolgen wird, um das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abzuschließen. Wir informieren Sie über die weitere Entwicklung.

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