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Themen und Services/Soziale Sicherung/Rente + bAV

Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2024

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Gesetzentwurf zum 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 +mobil+ +49 (0) 173-573 89 22

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für ein zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) verabschiedet.

Wesentliche Regelungen des Entwurfs

  • Erleichterung beim Zugang zum Sozialpartnermodell: Beschäftigte sollen künftig unter bestimmten Bedingungen an Sozialpartnermodellen teilnehmen können, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich einer der das Sozialpartnermodell abschließenden Gewerkschaft fallen. Außerdem soll es für interessierte Sozialpartner einfacher werden, sich bei einem anderen Sozialpartnermodell tarifvertraglich „anzudocken“. (§§ 21ff. BetrAVG).
  • Ermöglichung der Einrichtung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene: Künftig sollen Systeme auch ohne tarifvertragliche Grundlage etabliert werden können, wenn sich Arbeitgeber finanziell beteiligen (§ 21 BetrAVG).
  • Förderung von Beschäftigten mit geringen Einkommen: Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen soll die Einkommensgrenze durch die Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert werden; zudem soll der Förderhöchstbetrag angehoben werden (§ 100 EStG).
  • Erhöhung Abfindungsgrenze: Die Abfindungsgrenze soll erhöht werden, wenn der Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird (§ 3 BetrAVG).
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente: Künftig sollen Beschäftigte auch dann vorzeitig eine Betriebsrente in Anspruch nehmen können, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rente beziehen (§ 6 BetrAVG).
  • Anpassung Definition Pensionskassen: Die finanzaufsichtsrechtliche Definition der Pensionskassen soll vor dem Hintergrund des Hinzuverdienstrechtes angepasst werden (§ 232 VAG).
  • Anhebung Risikokapitalquote: Der Spielraum von Pensionskassen in der Kapitalanlage soll erhöht werden, insbesondere soll die Risikokapitalquote angehoben werden (§§ 2, 3 AnlageV).
  • Flexibilisierung Bedeckungsvorschriften: Die Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen sollen flexibilisiert werden, unter bestimmten Bedingungen sollen temporäre Unterdeckungen möglich sein (§ 234j VAG).
  • Ermöglichung Ratenzahlungen: Pensionsfonds sollen künftig auch Ratenzahlungen erbringen dürfen (§ 236 VAG)

Bewertung

Im Vergleich zum Referentenentwurf kam es noch zu Anpassungen, dennoch bleibt der Gesetzentwurf hinter den Erwartungen zurück.

Zu begrüßen sind beispielsweise die Anpassungen beim Sozialpartnermodell, den Optionsmodellen zur Entgeltumwandlung und der Geringverdienerförderung. Allerdings fehlen wirklich weitreichende Maßnahmen, um die derzeit stockende Weiterverbreitung der bAV wieder zu beschleunigen. Die Anpassungen beim Sozialpartnermodell werden mutmaßlich nicht ausreichen, um der reinen Beitragszusage zum Durchbruch zu verhelfen. Vorgesehen ist nun, dass das Bundesarbeitsministerium im Rahmen einer Evaluierung im Jahr 2028 untersuchen soll, ob die Zahl der Betriebsrentenanwartschaften in Folge der erweiterten Öffnung des Sozialpartnermodells erkennbar gestiegen ist.

Kritisch zu bewerten ist, dass Klarstellungen zum Haftungsumfang bei einer beitragsorientierten Leistungszusage fehlen. Modifizierungen der Mindestgarantie im Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung sind ebenso nicht vorgesehen.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

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