Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 das Betriebsrentenstärkungsgesetz II beschlossen und Änderungen aus dem Ausschuss für Arbeit und Soziales angenommen.
Neben einigen redaktionellen Änderungen ergeben sich gegenüber dem Regierungsentwurf nun folgende wesentliche Änderungen:
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Art. 1 Nr. 2: Die Abfindung von Kleinstanwartschaften wird nun in Höhe von 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße – ohne zusätzliche Voraussetzungen – möglich sein.
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Art. 1 Nr. 12: Das Bundesarbeitsministerium wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge aufgrund der vorgesehenen Öffnung des Sozialpartnermodells erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung dem Gesetzgeber bis 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, um allen Unternehmen und Beschäftigten den Zugang zu einem Sozialpartnermodell zu ermöglichen.
Vorgesehene Anpassungen am Betriebsrentenstärkungsgesetz
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Erleichterung beim Zugang zum Sozialpartnermodell
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Ermöglichung der Einrichtung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene
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Ausweitung der Abfindungsgrenze
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Vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente
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Anpassung der Definition Pensionskasse
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Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften
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Verbesserung der Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen
Bewertung
Das Gesetz bleibt in Summe hinter den Erwartungen zurück. Es fehlen Ansätze, die die Weiterverbreitung der betrieblichen Altersvorsorge nachhaltig stärken können. Dafür wäre es insbesondere notwendig, die reine Beitragszusage ohne Tarifvorbehalt zu ermöglichen. Entsprechend ist die jetzt geplante Anpassung beim Sozialpartnermodell ungenügend. Die Zweifel werden dadurch bestätigt, dass bereits in 2027 eine Evaluation vorgesehen ist.
Die geplante teilweise Zulassung von Optionsmodellen zur Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene fällt zu restriktiv aus. Der geplante Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Entgeltbetrages weicht zudem ohne sachlichen Grund von den vorgegebenen 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung ab.
Auch bei der geplanten Erleichterung von Abfindungen fehlt es an echten Erleichterungen für Arbeitgeber. Die geplante Option, Abfindungen unter besonderen Voraussetzungen in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu können, ist abzulehnen.
Die Dynamisierung der Geringverdienerförderung ist zu begrüßen. Allerdings sollten auch die internen Durchführungswege in diese Förderung einbezogen werden.
Viele notwendige Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge fehlen im Gesetzentwurf. Das gilt vor allem für die Flexibilisierung der Garantieanforderung an die Beitragszusage mit Mindestleistung und die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen.