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Themen und Services/Soziale Sicherung/Pflege + Gesundheit

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2023

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Referentenentwurf für Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz liegt vor

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0)89-551 78-534 +mobil+ +49 (0)173-573 89 22

Das Bundesgesundheitsministerium hat den Entwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG) erarbeitet. Er befindet sich noch in der Ressortabstimmung, ist aber bereits öffentlich bekannt geworden.

Zentrale vorgesehene Maßnahmen

  • Anheben des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte zum 01. Juli 2023.
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozentpunkte mit Entlastung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um je 0,15 Beitragssatzpunkte (Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).
  • Schaffen einer automatischen, regelhaften Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge für 2025 und 2028.
  • Ergänzung einer Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes im Falle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs.
  • Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld auf jährlich bis zu zehn Arbeitstage pro Pflegeperson.
  • Vereinfachung der Inanspruchnahme von Unterstützung in der häuslichen Pflege.
  • Beschleunigung des Pflegepersonalbemessungsverfahrens durch weitere Ausbaustufen.
  • Erhöhung der Leistungszuschläge zur Reduzierung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent.
  • Einrichtung eines Kompetenzzentrums Digitalisierung in der Pflege für die bessere Nutzung digitaler Angebote in der Pflege.
  • Erhöhung des Pflegegelds sowie der ambulanten Sachleistungen zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent.

Bewertung

Der Referentenentwurf verfolgt hauptsächlich das Ziel, kurzfristig den Liquiditätsengpass in der sozialen Pflegeversicherung zu beheben und die Anforderungen aus dem Verfassungsgerichtsurteils aus April 2022 umzusetzen, wonach Erziehungsleistungen in der Pflegeversicherung besser berücksichtigt werden müssen.

Ein langfristig tragfähiges Finanzierungskonzept fehlt, dauerhafte Beitragssatzsteigerungen sind daher zu erwarten. Diese wären nach den aktuellen Planungen dann auch per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung umsetzbar. Dieses ist Vorgehen ist klar abzulehnen.

Positiv ist lediglich zu bewerten, dass durch ein „Kompetenzzentrum Digitalisierung in der Pflege“ endlich der Weg frei gemacht werden soll für mehr digitale Anwendungen in der Pflege. Insgesamt gehen die vorgesehenen Änderungen jedoch komplett zu Lasten der Beitragszahlenden.

Weitere Entwicklung

Durch die Liquiditätslücke in der sozialen Pflegeversicherung besteht Handlungsbedarf und es ist mit einer raschen Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen. Sollten Sie Anmerkungen zu dem Referentenentwurf haben, können Sie uns diese gerne zukommen lassen.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie informieren.

Gesetz

Referentenentwurf Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

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