Die bayerische Wirtschaft
zum Dashboard Konjunktur

Bitte geben Sie Ihre Login-Daten ein

Passwort vergessen?

Sie haben keine Login-Daten?

Login-Daten beantragen
Zur Übersicht
Themen und Services/Recht/Wirtschaftsrecht

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2026

Gesetz

Umsetzung der "Right to Repair-Richtlinie" in Deutschland

Kontakt
 Julius Jacoby
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
Telefon +49 (0) 89-551 78-237 Mobil +49 (0) 172-862 23 05

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtline (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren ("Right to Repair") vorgelegt. Den Entwurf und eine Synopse zur aktuellen Rechtslage können Sie am Ende der Seite herunterladen.

Die Richtlinie muss bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein.

Wesentliche Inhalte der EU-Richtlinie

Änderung des Kaufvertragsrechts

Neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört künftig auch die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache im Rahmen von § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB ausmachen. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB die Reparatur statt der Ersatzlieferung, wird sich die Gewährleistungsfrist gemäß § 475e Absatz 5 BGB-E einmalig um weitere 12 Monate verlängern. Korrespondierend hierzu wird der Unternehmer nach § 475 Absatz 4 BGB-E verpflichtet, den Verbraucher im Vorfeld der Nacherfüllung über sein bestehendes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren. Wählt der Verbraucher die Ersatzlieferung, so kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers diesem eine überholte Ware liefern (§ 475 Absatz 6 BGB-E).

Einführung einer Reparaturverpflichtung des Herstellers bestimmter Waren

Hersteller bestimmter Waren, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen (bspw. Waschmaschinen, Kühlschränke sowie Smartphones und Tablets) werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren (§§ 479a, 479b BGB-E). Bietet der Hersteller die Reparatur gegen Entgelt an, kann er vom Verbraucher die Abnahme der ordnungsgemäß reparierten Ware verlangen (§ 479b Absatz 3 BGB-E). Ist die Ware in diesem Fall nach erbrachter Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, stehen dem Verbraucher neben Schadensersatzansprüchen auch verschuldensunabhängige Ansprüche auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung zu (§ 479b Absatz 4 BGB-E) zu.

Die Hersteller, die dieser Reparaturverpflichtung unterliegen, haben auch Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu angemessenen Preisen anzubieten (§ 479c BGB-E). Zudem müssen sie Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig Informationen über Reparaturleistungen sowie Preisverzeichnisse gemäß § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Preisangabenverordnung in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung stellen (§ 479d BGB-E). Ferner wird ihnen fortan untersagt, durch bestimmte (technische) Schutzmaßnahmen eine Reparatur (durch unabhängige Reparaturdienste/Dritte) zu behindern, es sei denn, die Schutzmaßnahme ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Verhinderung des Gebrauchs von Secondhand-Ersatzteilen oder Ersatzteilen aus dem 3-D-Drucker (§ 479e BGB-E).

Freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem die Umsetzung der Vorgaben zum freiwilligen Europäischen Formular für Reparaturinformationen (Artikel 4 der Richtlinie). Reparaturanbieter können für den Abschluss eines Reparaturvertrages mit dem Verbraucher freiwillig dieses Reparaturformular nutzen, das unter anderem Informationen zu Preis und Dauer der Reparatur sowie zu etwaigen Zusatzleistungen enthalten soll (Artikel 245 EGBGB-E). Durch die Verwendung des Formulars gelten bestimmte Informationspflichten als erfüllt (Artikel 245 § 4 EGBGB-E).

Rückmeldung bis 28. Januar 2026 erbeten

Aus unserer Sicht beinhaltet der Referentenentwurf keine Belastungen für Unternehmen, die über die bereits durch die Richtlinie zwingend vorgegebenen Regelungen hinausgehen. Der Referentenentwurf enthält Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Damit setzt der Entwurf die Richtlinie 1:1 um.

Sollten Sie Anmerkungen zu dem Entwurf haben, bitten wir Sie um Rückmeldung bis zum 28. Januar 2026. Das BMJV ist besonders an Hinweisen und Anmerkungen zu der Regelung des § 479b Absatz 3 (Angemessenheit des Reparaturpreises und -zeitraums) interessiert. Konkret geht es dem BMJV darum, weitere Einschätzungen und Vorschläge zur Erarbeitung von Leitlinien und deren rechtlicher Verbindlichkeit zu erhalten.

Seite drucken