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Letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2023

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Gesetzesänderungen zum neuen Jahr – Was 2024 rechtlich zu beachten ist

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 Kristina Fink
Kristina Fink
Arbeitsrecht, Datenschutz, Europarecht
Telefon +49 (0)89-551 78-234 +mobil+ +49 (0)175-38 24 086

Zu Beginn des Jahres 2024 treten zahlreiche Gesetze in Kraft. Wir haben für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde bereits am 17. August 2021 verkündet, tritt aber erst zum 01. Januar 2024 in Kraft. Im Wesentlichen dient das Gesetz der Umsetzung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB. Darüber hinaus enthält es aber auch Regelungen für (nichtrechtsfähige) Vereine und Personenhandelsgesellschaften. Die wichtigsten Aspekte haben wir für unsere Mitglieder in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Mindestlohn

Mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung, die am 29. November 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und zum 01. Januar 2024 in Kraft tritt, wird der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten angehoben:

  • Zum 01. Januar 2024 erfolgt eine Erhöhung auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und
  • zum 01. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Entsprechend dazu werden die Schwellenwerte nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV), die ebenfalls am 01. Januar 2024 in Kraft tritt, angepasst auf:

  • 4.319 Euro bzw. 2.879 Euro ab 01. Januar 2024,
  • 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro ab 01. Januar 2025.

Minijob-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze für sogenannte Mini-Jobber wird angehoben. Diese beträgt künftig 538 Euro brutto (bisher 520 Euro brutto).

Grenzwerte in der Sozialversicherung


JahrMonat
BBG Kranken- und Pflegeversicherung62.100,00 Euro5.175,00 Euro
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung RK Ost89.400,00 Euro7.450,00 Euro
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung RK West
90.600,00 Euro7.550,00 Euro
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze
„Jahresarbeitsentgeltgrenze“ (JAEG)
69.300,00 Euro5.775,00 Euro

BBG = Beitragsbemessungsgrenze

Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 01. Januar 2024

Prozentsatz
Rentenversicherung18,6 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %
Pflegeversicherung
Zu- / Abschläge ja nach Kinderzahl
seit 01. Juli 2023
3,4 %
Krankenversicherungallgemein 14,6 %
ermäßigt 14,0 %
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung1,7 %
Insolvenzgeldumlage0,06 %
Künstlersozialabgabe5,0 %

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Ab dem 01. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ausgeweitet. Dann müssen Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfüllen. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, innerhalb ihrer Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten.

Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Ende 2023 liefen zwar die Sonderregelungen der Corona-Pandemie für die Höchstzahl der Kinderkranktage aus. Der Ansprich erhöht sich jedoch. Danach haben Eltern ab Januar 2024 einen Anspruch auf bis zu 15 Kinderkranktage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist, pro Jahr. Alleinerziehende haben sodann einen Anspruch auf bis zu 30 Kinderkranktage pro Kind pro Jahr.

Elternzeit

Ab dem 01. Januar 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen den Beginn und das Ende der Elternzeit eines Mitarbeiters anzuzeigen.

Änderungen bei Kinderfreibetrag

Der steuerliche Kinderfreibetrag wird angehoben. Dieser beträgt ab 01. Januar 2024 6.384 Euro (je Kind für beide Elternteile), 2023 waren es 6.024 Euro. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag (3.192 Euro) angesetzt.

Änderungen bei der Ausgleichsabgabe

Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten müssen 5 Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Wird diese Quote nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe fällig. Diese steigt zum 01. Januar 2024.

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz beträgt die Ausgleichsabgabe dann:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent.
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
  • 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent.

Sonderregeln gibt es weiterhin für kleinere Betriebe. Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben, wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigten.

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern es gilt, dass

  • Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen müssen und
  • Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen.

Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 140 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 140 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Spitzenausgleich läuft aus

Der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer (§ 10 StromStG und § 55 EnergieStG) fällt weg. Zugleich wird die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf das europarechtliche Minimum gesenkt. Für Unternehmen mit einem hohen Gasverbrauch kann dies jedoch den Wegfall des Spitzenausgleich nicht kompensieren. Die Stromsteuer-Senkung ist zunächst nur für 2024 und 2025 gesetzlich geregelt.

Heizungsgesetz tritt in Kraft

Im Zuge des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) muss ab 01. Januar 2024 bei Neubauten in Neubaugebieten grundsätzlich eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien eingebaut und betrieben werden. Wenn noch kein kommunaler Wärmeplan vorliegt, können im Bestand und bei Neubauten außerhalb eines Neubaugebietes weiterhin Heizungsanlagen eingebaut und betrieben werden, die die 65-Prozent-Vorgabe nicht erfüllen.

CO2-Preis für Verkehr und Wärme steigt

Inverkehrbringer von Kraft- und Brennstoffen (etwa Raffinerien oder Erdgas-Lieferanten) werden nach dem nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) dazu verpflichtet, CO2-Zertifikate zu erwerben. Der Preis dieser Zertifikate steigt nun von 30 Euro pro Tonne CO2 auf 45 Euro. Die Preise für Benzin und Diesel sowie fürs Heizen mit Öl und Gas werden damit teurer. Auch industrielle Prozesswärme wird stärker als zuvor belastet. Über den Umgang mit dem BEHG informieren wir in unserem Leitfaden.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung steuerlich umfassender begünstigt

Der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt von 1.440 auf 2.000 Euro. Gleichzeitig werden die Bedingungen, unter denen Mitarbeiterbeteiligungen an jüngeren KMU erst aufgeschoben besteuert werden, signifikant verbessert. Unter anderem steigt die Größenschwelle der betroffenen Unternehmen auf das Doppelte der KMU-Schwellenwerte, die Altersschwelle wird auf 20 Jahre heraufgesetzt, und die Haltefrist, nach der die Besteuerung jedenfalls einsetzt, wird von zwölf auf 15 Jahre ausgedehnt. Näheres findet sich in Artikel 17 des Zukunftsfinanzierungsgesetzes.

Insolvenzgeldumlagesatz

Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 wurde am 21. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Der Insolvenzgeldumlagesatz wird damit für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgesetzt.

Neue Grenzgängerregeln zwischen Deutschland und Österreich

Ab dem 01. Januar 2024 wird als Grenzgänger zwischen Deutschland und Österreich eingestuft, wer seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze hat und seine unselbständige Tätigkeit – egal auf welcher Seite – üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Tage, an denen die Grenze aufgrund einer Tätigkeit im Homeoffice nicht überquert wird, stehen dem nicht mehr entgegen. Auch eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz wird nicht mehr verlangt. Die Grenzzone wird vereinfachend auf die gesamte Fläche der Gemeinden ausgedehnt, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Näheres erläutert eine deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung vom 18. Dezember 2023.

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