Letzte Aktualisierung: 19. September 2024
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Die Rolle der Wirtschaft im Verteidigungsfall
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Auch wenn ein Verteidigungsfall noch nicht konkret absehbar ist, fragen sich Unternehmen, welchen Beitrag sie in einem solchen Fall leisten können und müssen und mit welchen Einschränkungen sie zu rechnen haben.
Im Spannungs- bzw. Verteidigungsfall haben die Bundeswehr und andere öffentliche Dienststellen weitreichende Befugnisse, durch die (in der Regel vorübergehend) erheblich in die Grundrechte privater Wirtschaftsunternehmen eingegriffen werden kann. Unter anderem bestehen folgende Möglichkeiten:
- Abziehen von Arbeitnehmern zum Wehrdienst, zum Zivilschutz und im öffentlichen Interesse auch zu anderen Arbeitgebern;
- planwirtschaftliche Steuerung entlang der gesamten Wertschöpfungskette (vorrangig in bestimmten Bereichen wie Energieversorgung oder Ernährung, aber grundsätzlich auch in allen anderen Wirtschaftsbereichen);
- Enteignung oder zumindest Nutzung von Gegenständen aller Art und Grundstücken;
- nachrangige Behandlung bei Post- und Telekommunikationsdienstleistungen;
- Inanspruchnahme von Leistungen im Güter- und Personenverkehr.
In den jeweiligen Gesetzen sind in der Regel keine konkret möglichen Einzelmaßnahmen benannt, sondern es werden generell alle Maßnahmen abgedeckt, die in der jeweiligen Lage erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind. Natürlich müssen dabei die grundrechtlich geschützten Belange aller Betroffenen gegen das öffentliche Interesse abgewogen werden. Die betroffenen Unternehmen haben in diesen Fällen in der Regel Anspruch auf eine angemessene und übliche Entschädigung.
Im Verteidigungsfall ist ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren möglich. Somit ist jederzeit damit zu rechnen, dass – abhängig von der Lage – ganz kurzfristig neue Regelungen erlassen werden, die noch weitreichendere oder spezifischere Eingriffe ermöglichen.
Mit der vorliegenden Publikation bieten wir Ihnen einen Überblick über den derzeit geltenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmen.