Letzte Aktualisierung: 30. Januar 2026
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Streik im öffentlichen Nahverkehr – Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
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Wegen der angekündigten Streiks am Montag, den 02. Februar 2026 drohen Ausfälle und Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr. Dadurch werden Arbeitnehmer Probleme haben, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen oder Dienstreisen anzutreten.
Keine Vergütung für Verspätungen auf dem Weg zur Arbeit
Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko, also das Risiko, rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu gelangen. Werden Streiks in den Medien angekündigt, muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Dazu gehört beispielsweise, mit dem Pkw oder dem Fahrrad zu fahren, Fahrgemeinschaften zu bilden oder einfach früher aufzubrechen, um einen entsprechenden Zeitpuffer im Falle des Ausfalls von Verkehrsmitteln zu haben. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns entfällt solange, bis die Arbeit am zugewiesenen Arbeitsplatz aufgenommen wird. Gegebenenfalls kann der Zeitausfall mit einem vorhandenen Arbeitszeitkonto verrechnet werden.
Tarifvertragliche Abweichungen möglich
In manchen Branchen sehen die Tarifverträge auch entsprechende Regelungen vor. So gilt nach § 10 B. Ziffer 4 des Manteltarifvertrages der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie für tarifgebundene Unternehmen, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Verrechnung mit seinem gegebenenfalls bestehenden Arbeitszeitkonto erfolgt. Alternativ kann die Gelegenheit zu einer zuschlagsfreien Nacharbeit innerhalb von fünf Wochen gewährt werden.
Keine Abmahnung oder Kündigung
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf Nichterscheinen von Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen Sanktionen reagieren, z. B. mit einer Abmahnung oder unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Kündigung. Sofern jemand jedoch wegen des Streiks nicht in der Lage war am Arbeitsplatz zu erscheinen, liegt kein Verschulden vor. In diesen Fällen scheidet eine arbeitsrechtliche Sanktion aus. Die Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, ihr Nichterscheinen – soweit möglich – unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Kein Recht auf Homeoffice
Ein spezieller Homeoffice-Anspruch der Arbeitnehmer nur wegen des Streiks ist nicht gegeben. Soweit nach den bestehenden vertraglichen oder betrieblichen Regelungen Homeoffice möglich ist, kann dies aber entsprechend genutzt werden.
Ausfall von Dienstreisen
Können Dienstreisen wegen der Streiks nicht angetreten werden, fällt das unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss also dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitnehmer stattdessen andere Tätigkeiten zugewiesen werden. Ist das nicht möglich, behält der Arbeitnehmer trotz des Arbeitsausfalls seinen Vergütungsanspruch.