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Themen und Services/Recht/Individualarbeitsrecht

Letzte Aktualisierung: 04. März 2026

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Reisestörungen durch den Iran-Konflikt – Arbeitsrechtliche Konsequenzen

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 Julius Jacoby
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
Telefon +49 (0) 89-551 78-237 Mobil +49 (0) 172-862 23 05

Viele Arbeitnehmer oder Urlauber, die sich auf privaten oder dienstlichen Reisen befinden, haben aktuell wegen der militärischen Eskalation des Iran-Konflikts Probleme, planmäßig nach Deutschland zurückzukehren und hier ihre Arbeit anzutreten.

Keine Vergütung für Verzögerungen bei Urlaubsreisen

Arbeitnehmer tragen grundsätzlich das sogenannte Wegerisiko, also das Risiko, rechtzeitig zum Arbeitsplatz zu gelangen. Das gilt auch bei Reisestörungen während einer privat veranlassten Reise. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Lohns entfällt solange, bis die Arbeit am zugewiesenen Arbeitsplatz aufgenommen wird. Gegebenenfalls kann der Zeitausfall mit einem vorhandenen Arbeitszeitkonto verrechnet werden oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich eine Verlängerung des Urlaubs

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf Nichterscheinen von Arbeitnehmern mit arbeitsrechtlichen Sanktionen reagieren, z. B. mit einer Abmahnung oder unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Kündigung. Sofern jemand jedoch wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war am Arbeitsplatz zu erscheinen, liegt kein Verschulden vor. In diesen Fällen scheidet eine arbeitsrechtliche Reaktion aus. Die Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, ihr Nichterscheinen – soweit möglich – unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Verzögerungen beim Ausfall von Dienstreisen

Können Arbeitnehmer wegen dienstlich angeordneter Reisen nicht rechtzeitig zurückkehren, dürfte das eher in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen. In solchen Fällen dürften Arbeitnehmer trotz des Arbeitsausfalls ihren Vergütungsanspruch behalten.

Vorsicht bei mobiler Arbeit

Mobile Arbeit kann grundsätzlich eine Lösung sein, um bei Rückreise-Verzögerungen Arbeitsausfälle zu minimieren, soweit der Arbeitnehmer Zugriff auf die notwendigen Arbeitsmittel hat. Dabei müssen aber je nach aktuellem Tätigkeitsort arbeitsrechtliche, aufenthaltsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und gegebenenfalls auch steuerrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden.

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