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Themen und Services/Recht/Individualarbeitsrecht

Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2023

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Keine Narrenfreiheit im Fasching

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 Julius Jacoby
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
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Der Fasching steht vor der Tür. Dadurch werden arbeitsrechtliche Regelungen aber nicht außer Kraft gesetzt.

Keine gesetzlichen Feiertage

Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz keine gesetzlichen Feiertage. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag am Mittag endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. Die meisten Betriebe in Bayern haben hier gute Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen. Wer an Tagen mit verminderter Sollarbeitszeit - wie zum Beispiel am Faschingsdienstag - Urlaub nehmen möchte, muss allerdings einen ganzen und nicht nur einen halben Tag beantragen. Im deutschen Urlaubsrecht gilt das Ganztagsprinzip.

Keine Sonderregeln im Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht gilt im Übrigen auch an närrischen Tagen. Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes – etwa zur Beobachtung eines Faschingsumzugs – kann arbeitsrechtlich geahndet werden. In vielen Betrieben ist es auch guter Brauch, dass Arbeitnehmer kostümiert zum Dienst erscheinen. Der Arbeitgeber kann allerdings auch an Fasching verlangen, dass die Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen. Dann sind rote Pappnase und Clownskostüm nicht gestattet.

Bei Fehlverhalten drohen Konsequenzen

Vorsicht ist beim Alkohol und bei Annäherungsversuchen geboten. Der Arbeitgeber kann ein vollständiges Alkoholverbot während der Arbeitszeit aussprechen. Anzügliche Sprüche und unerwünschte Berührungen von Kolleg*innen auf betrieblichen Faschingsfeiern sind auch im Fasching nicht erlaubt. Der Arbeitgeber hat hier eine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Belegschaft und kann selbst schadenersatzpflichtig werden.

In bayerischen Betrieben ist in der Regel auch nicht von einer stillschweigenden Einwilligung der männlichen Mitarbeiter auszugehen, dass ihnen am unsinnigen Donnerstag die Krawatte abgeschnitten wird. Frauen sollten vorfühlen, ob ein Mann den Spaß mitmacht. Wenn nicht, machen sie sich schadenersatzpflichtig.

Falls der Fasching ausartet und der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, kann sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine von ihm provozierte Schlägerei auf einer Faschingsfeier selbst verschuldet hat.

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