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Themen und Services/Recht/EU-Recht

Letzte Aktualisierung: 02. März 2026

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Verschlechterungsverbote im EU-Recht besser setzen oder ersetzen

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Dr. Joachim Wutte
Dr. Joachim Wutte
Betriebliche Altersversorgung (bAV), Arbeitsrecht
Telefon +49 (0) 89-551 78-658 Mobil +49 (0) 151-121 552 88

Häufig werden in EU-Richtlinien sogenannte Verschlechterungsverbote (non-regression clause) aufgenommen. Vordergründig sollen sie dazu dienen, etablierte Standards in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen der europäischen Rechtspolitik zu schützen: Die neuen Richtlinien soll keinen Anlass bieten, hinter ein bestehendes Schutzniveau zurückzutreten, zum Beispiel im Bereich des Arbeitsrechts oder des Verbraucherschutzrechts.

Gold-Plating als Gefahr: Wenn Verschlechterungsverbote Reformen blockieren

Allerdings ist zu beobachten, dass in einigen Fällen nationale Regierungen die Verschlechterungsverbote heranziehen, um an überholten Regelungen festzuhalten oder schädliches sogenanntes gold-plating zu betreiben, das heißt über die in der Richtlinie geforderte Regulierung hinaus zusätzliche belastende Regelungen für die Unternehmen zu schaffen.

Verschlechterungsverbote sollten daher weggelassen werden oder müssen jedenfalls präzise formuliert werden, um keinen Ansatzpunkt für Missbrauch zu bieten. Als positives Beispiel wird in der aktuellen Omnibus-I-Richtlinie im Text klargestellt, dass Mitgliedstaaten bestehende nationale Vorschriften in jedem Fall anpassen dürfen, um sie mit der vereinfachten Richtlinie in Einklang zu bringen.

Faire Wettbewerbsbedingungen durch 1:1-Umsetzung im EU-Binnenmarkt

In vielen anderen EU-Richtlinien sind jedoch weiter weniger sinnvoll formulierte Verschlechterungsverbote enthalten. Es sollte allgemein sichergestellt werden, dass auch bei EU-Richtlinien mit Verschlechterungsverboten eine unionsweite 1:1-Umsetzung erfolgen kann, damit im Binnenmarkt dieselben Bedingungen für alle Unternehmen gelten. Entbürokratisierung, Vereinfachung und der Abbau von unnötiger Regulierung sollten dabei in jedem Fall möglich sein.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ein entsprechendes Positionspapier erarbeitet, dessen Intention wir teilen und das Sie unten herunterladen können.

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