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Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2026

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KI-Omnibus: Vorläufige Trilogeinigung

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Dr. Joachim Wutte
Dr. Joachim Wutte
Betriebliche Altersversorgung (bAV), Arbeitsrecht
Telefon +49 (0) 89-551 78-658 Mobil +49 (0) 151-121 552 88

Am 07. Mai 2026 haben die Unterhändler des Rates und des Europäischen Parlaments (EP) eine vorläufige Trilogeinigung über den Kommissionsvorschlag zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Omnibus) erzielt. Den Text der Einigung stellen wir Ihnen unten als Download zur Verfügung.

Wesentlicher Inhalt aus Arbeitgebersicht

KI-Kompetenz: Die Neufassung des Art. 4 der KI-Verordnung (KI-VO) stellt klar, dass Arbeitgeber lediglich angemessene Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten ergreifen müssen. Ein bestimmtes individuelles Kompetenzniveau ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des vorläufigen Textes ausdrücklich nicht mehr zu gewährleisten.

Fristverlängerungen für Hochrisiko-KI: Vorschriften für eigenständige KI-Systeme wie etwa KI‑gestützte Bewerber‑Screening‑Tools gelten ab Dezember 2027. In Produkte eingebettete KI-Systeme wie z. B. Helme mit eingebauter KI zur Gefahrenerkennung unterliegen ab August 2028 der KI-VO.

Entlastungen für Unternehmen: Erleichterungen für kleinere und mittelständische Unternehmen (KMU) werden auch auf „Small Mid-Caps“ ausgedehnt.

Klarere Abgrenzung zu sektoralen Vorschriften: Überschneidungen zwischen der KI-VO und branchenspezifischen Vorschriften (wie etwa Maschinen- oder Medizinprodukterecht) sollen besser vermieden werden. In diesen Fällen wird die Anwendung der KI-VO eingeschränkt. Leitlinien der Kommission sowie Durchführungsrechtsakte sollen eine widerspruchsfreie Anwendung sicherstellen und den zusätzlichen Umsetzungsaufwand für Unternehmen möglichst geringhalten.

Governance und Aufsicht: Die Zuständigkeiten zwischen dem EU AI Office und den nationalen Aufsichtsbehörden werden klarer abgegrenzt, um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu fördern. So soll für mehr Rechtssicherheit und effizientere Verfahren für Unternehmen gesorgt werden.

Bewertung

Die erzielte Einigung ist positiv. Sie vereinfacht einige Aspekte der KI-VO. Hervorzuheben sind die Klarstellungen bei den vorgeschriebenen KI-Kompetenzen von Beschäftigten, die zusätzliche rechtliche Risiken für Unternehmen begrenzen. Auch die verlängerten Umsetzungsfristen für Hochrisiko-KI helfen in der Betriebspraxis. Zudem weitet die Einigung Erleichterungen auf weitere Unternehmensgruppen aus. Sie grenzt bestehende sektorale Regulierung klarer ab. Beides senkt den Bürokratieaufwand und erleichtert die Umsetzung im Alltag.

Gleichwohl bleibt der KI-Rechtsrahmen der EU auch nach den Omnibus-Änderungen anspruchsvoll und in weiten Teilen zu komplex. Die Verordnung erschwert weiterhin den breiten Einsatz von KI in Unternehmen. Entscheidend wird sein, dass die angekündigten Leitlinien und Durchführungsrechtsakte zügig vorgelegt werden. Sie müssen in der Praxis greifen und eine kohärente, möglichst bürokratiearme Anwendung sichern.

Nächste Schritte

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter II (AStV II) hat das Verhandlungsergebnis in seiner Sitzung am 13. Mai 2026 gebilligt. Die zuständigen EP-Ausschüsse werden am 02. Juni und das Plenum des EP in der darauffolgenden Plenarwoche im Juni über das Ergebnis abstimmen. Der KI-Omnibus soll wie geplant am 01. August 2026 in Kraft treten.

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