Letzte Aktualisierung: 21. Januar 2026
Information
28. Regime – Initiativbericht des Europäischen Parlaments
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
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Mit den Überlegungen zum 28. Regime verfolgen die europäischen Institutionen das Ziel, einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen zur Gründung von KMU zu schaffen. Am 20. Januar 2026 hat das Europäische Parlament dazu einen legislativen Initiativbericht verabschiedet. Sie können diesen hier herunterladen.
Wesentlicher Inhalt
Unternehmen, die unter den geplanten Rechtsrahmen fallen, sollen die Bezeichnung Einheitliche Europäische Gesellschaft („Unified European Company” / S.EU) tragen.
Unter anderem fordert das Parlament die Kommission auf, bei dem Vorhaben die folgenden Eckpunkte zu berücksichtigen:
- Anwendungsbereich: Der neue EU-Rechtsrahmen soll freiwillig anwendbar sein und in das jeweilige nationale Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten integriert werden. Er richtet sich an nicht-börsennotierte Kapitalgesellschaften.
- Vereinfachungen: Insbesondere die Unternehmensgründung und Registrierung soll erleichtert werden und binnen 48 Stunden abgeschlossen sein. Entsprechende Dokumente sollen zu jedem Zeitpunkt digital und online einreichbar sein. Notwendige Versammlungen – etwa Hauptversammlungen oder Vorstandssitzungen – sollen digital abgehalten werden können. Ein unionsweites, digitales Unternehmensregister soll für die Registrierung und Verwaltung der S.EU geschaffen werden.
- Mitbestimmung: Für die Arbeitnehmermitbestimmung gilt in der Regel das Recht des Mitgliedstaats des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft. Übt eine S.EU jedoch wirtschaftliche Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat aus, ohne dort eine Niederlassung zu begründen, kann ausnahmsweise das Mitbestimmungsrecht des Arbeitsortes maßgeblich werden, sofern dieses weitergehende Arbeitnehmervertretungsrechte vorsieht als das Recht des Sitzstaates. In diesem Fall soll die Satzung der S.EU entsprechend angepasst werden. Kann das anzuwendende Mitbestimmungsrecht auf dieser Grundlage nicht eindeutig bestimmt werden, ist als Auffanglösung ein Verhandlungsverfahren vorzusehen, das dem Verfahren nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2001/86/EG entspricht. Bei der Umwandlung bestehender nationaler Gesellschaften in eine S.EU soll sichergestellt werden, dass bestehende Mitbestimmungsrechte nicht umgangen werden; insoweit sollen die einschlägigen Schutzvorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132 entsprechend Anwendung finden.
- Arbeitsrecht: Für individuelle Arbeitsverträge soll ausschließlich Art. 8 der Verordnung 593/2008 (Rom-I-VO) Anwendung finden, wonach – wenn keine Rechtswahl bestimmt wurde – das Recht des Staates gilt, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
- Rechtsanwendung bei Streitfällen: Bei Unklarheiten zur anzuwendenden Rechtsordnung im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen oder Mitbestimmung, soll das Gericht am registrierten Sitz der Gesellschaft entscheiden. Dieses Gericht hat in solchen Fällen die ausschließliche Zuständigkeit.
- Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen: Es sollen optionale unionsweit harmonisierte Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen eingeführt werden. Diese sollen faire Teilhabe ermöglichen, freiwillig und transparent sein, Löhne und Sozialleistungen jedoch nicht ersetzen. Die Kommission soll dazu gemeinsam mit den Sozialpartnern Mustervereinbarungen und Leitlinien entwickeln.
Bewertung
Der 28. EU-Rechtsrahmen sollte sich auf eine schlanke und praxisnahe gesellschaftsrechtliche Lösung konzentrieren. Die geplanten Regelungen zu einer unbürokratischen Gründung und Führung eines Unternehmens sind deshalb zu begrüßen.
Die vorgeschlagenen bürokratischen Regelungen zur Unternehmensmitbestimmung sind überzogen und würden die Akzeptanz einer 28. Gesellschaftsform in der Praxis gefährden. Die Anknüpfung an Beschäftigtenschwellen in anderen Mitgliedstaaten als dem Sitzstaat schränken die Flexibilität der Rechtsform erheblich ein. Sie führen zu komplexen Abgrenzungsfragen und zusätzlichem administrativem Aufwand, der gerade für junge und wachsende Unternehmen nicht handhabbar ist.
Rückmeldung bis zum 27. Februar 2026 erbeten
Sollten Sie Anmerkungen zu dem Bericht haben, bitten wir Sie um Ihre Rückmeldung bis zum 27. Februar 2026.
Weiteres Vorgehen
Die EU-Kommission will demnächst einen eigenen Vorschlag zur Regelung des 28. Regimes vorlegen. Wir werden Sie darüber informieren.