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Themen und Services/Nachhaltigkeit + CSR

Letzte Aktualisierung: 03. August 2023

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Delegierte Verordnung zu EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0)89-551 78-534 +mobil+ +49 (0)173-573 89 22

Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 die delegierte Verordnung hinsichtlich der EU-Nachhaltigkeitsberichtserstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) verabschiedet. Unten im Download-Bereich stellen wir ihnen die entsprechende Verordnung sowie den Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard zur Verfügung.

Bewertung

Die Einführung eines Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ist abzulehnen. Es besteht keine Notwendigkeit für einen weiteren Berichterstattungsstandard vor dem Hintergrund der bereits bestehenden und international etablierten Rahmenwerke zur Berichterstattung.

Der von der EU-Kommission vorgelegte Standard führt so zu unnötige Zusatzbelastungen. Zudem geht er im Umfang deutlich über etablierte Standards hinaus. Es droht eine massive Überlastung der Unternehmen. In seiner angestrebte Ausführung geht der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstand auch über die zugrundeliegende EU-Richtlinie hinaus, was klar abzulehnen ist.

Zwar wurde im Vergleich zum ersten Entwurf aus dem November 2022 durch die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) vor allem über die erweiterte Anwendung der Wesentlichkeitsprüfung sowie die Einführung verlängerter Übergangsfristen eine Verbesserung erzielt, diese reicht aber nicht aus, um die grundsätzlichen Probleme zu beheben und zu echten Entlastungen für Unternehmen beizutragen.

Übersicht European Sustainability Reporting Standards

Der ESRS setzt aus insgesamt zwölf Einzelstandards zusammen.

Übergeordnete Standards Umwelt Soziales Governance
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen ESRS E1 Klimawandel ESRS S1 Eigene Belegschaft ESRS G1 Unternehmenspolitik
ESRS 2 Allgemeine Angaben ESRS E2 Umweltverschmutzung ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette  
  ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften  
  ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme ESRS E4 Verbraucher und Endnutzer  
  ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft    

Nächste Schritte

Die zweimonatige bzw. auf Verlangen auf vier Monate verlängerbare Prüffrist für den Rat der EU und das Europäische Parlament (EP) mit Blick auf die delegierte Verordnung beginnt am 21. August 2023. Sofern keine Einwände seitens des EP oder des Rats bestehen, werden die EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Ende Dezember 2023 in Kraft treten und ab dem 01. Januar 2024 anwendbar sein. Ein Ablehnungsbeschluss kann nur durch qualifizierte Mehrheit im Rat oder durch einfache Mehrheit im Europäischen Parlament getroffen werden.

Die EFRAG erarbeitet derzeit zudem Leitlinien zur Unterstützung der unternehmerischen Umsetzung der ESRS. Zum einen geht es um die korrekte Durchführung der Wesentlichkeitsbewertung, zum anderen um die Offenlegungsanforderungen mit Blick auf die Wertschöpfungskette. Zudem erstellt EFRAG eine Bestandsaufnahme aller ESRS-Datenpunkte in einer Excel-Datei für die betriebliche Lückenanalyse und Berichterstattung. Die Fertigstellung dieser Hilfsdokumente ist für Anfang Herbst geplant, allerdings ist bislang unklar, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Kommission diese veröffentlichen wird.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

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Delegierte Verordnung

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Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard ESRS

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Abkürzungen und Glossar

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