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Themen und Services/Nachhaltigkeit + CSR

Letzte Aktualisierung: 06. Juli 2026

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Delegierter Rechtsakt zum EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard (ESRS) veröffentlicht

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0) 89-551 78-534 Mobil +49 (0) 173-573 89 22

Im Nachgang der öffentlichen Konsultation hat die Europäische Kommission am 03. Juli 2026 den neuen, delegierten Rechtsakts zu den EU‑Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) veröffentlicht. Die überarbeiteten Standards sind aus der Perspektive der Wirtschaft abzulehnen.

Die Überarbeitung der ESRS erfolgt auf Grundlage der im Omnibus‑I‑Verfahren angepassten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Mit dem neuen delegierten Rechtsakt werden die bisher geltenden Standards vom 31. Juli 2023 ersetzt. Die neuen Standards gelten ab dem Geschäftsjahr 2027 (Erstberichterstattung 2028) für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 450 Millionen Euro. Für bereits berichtspflichtige Unternehmen besteht für das Geschäftsjahr 2026 ein Wahlrecht zwischen den ESRS von 2023 und den neuen Standards.

Wesentliche Inhalte aus Arbeitgeberperspektive

Die vereinfachten ESRS 2026 sehen Übergangsregelungen und Erleichterungen bei ausgewählten Offenlegungsanforderungen vor, die Grundsystematik der CSRD bleibt jedoch unverändert. Unternehmen müssen weiterhin die doppelte Wesentlichkeit prüfen, relevante ESG-Themen identifizieren und ihre Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert im Lagebericht darstellen.

Aus Arbeitgeberperspektive sind vor allem die folgenden Sozialstandards relevant. Das Dokument mit den entsprechenden Anforderungen an die Berichterstattung finden Sie unten im Download-Bereich:

  • ESRS S1 Eigene Belegschaft (ab S. 109)
  • ESRS S2 Beschäftigte in der Wertschöpfungskette (ab S. 128)
  • ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften (ab S. 135)
  • ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer (ab S. 141).

Weiteres Vorgehen und Einschätzung

Das Europäische Parlament (EP) und der Rat der EU verfügen nun über eine Frist von zwei Monaten, die einmalig um weitere zwei Monate verlängert werden kann, um Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben (Art. 290 AEUV). Ein Einspruch des EP erfordert eine absolute Mehrheit seiner Mitglieder, während der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Erfolgen keine Einwände innerhalb der Frist, tritt der delegierte Rechtsakt in Kraft.

Aus Perspektive der Wirtschaft ist auf eine Ablehnung der überarbeiteten Standards hinzuwirken.

Ausschlaggebend ist, dass die überarbeiteten ESRS 2026 die mit der Omnibus-I-Richtlinie angestrebten Vereinfachungen konterkarieren.

Insbesondere die sozialen Standards gehen in zentralen Punkten über das Mandat der CSRD hinaus. Während die Richtlinie selbst die soziale Berichterstattung auf 24 Faktoren begrenzt, weiten die aktuellen Entwürfe den Anwendungsbereich deutlich aus. Dies zeigt sich primär durch zusätzliche Themenfelder, weitere Untergliederungen sowie steigende Berichtserwartungen.

Überschneidungen mit bestehendem EU‑Recht führen zu Doppelstrukturen, etwa bei der Entgelttransparenz und bei Europäischen Betriebsräten. Darüber hinaus bestehen weiterhin unklare und in der Praxis schwer umsetzbare Anforderungen, beispielsweise bei der Bewertung individueller sozialer Absicherung oder bestimmter Vergütungskennzahlen. Teilweise werden Anforderungen zudem ausgeweitet, etwa von „angemessenen Löhnen“ hin zu „Existenzlöhnen“.

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