Der Europäische Rat hat am 30. Juli 2026 einen Beschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr angenommen. Hierdurch wird der vorübergehende Schutz für diese Personengruppe ab dem 05. März 2027 um ein weiteres Kalenderjahr bis zum 05. März 2028 verlängert.
Neue Nachweisregelung
Neu ist, dass in der Ukraine wehrpflichtige Personen künftig nachweisen müssen, dass sie die ukrainischen Vorgaben zu militärischen Pflichten erfüllt haben und zur Ausreise berechtigt waren. Davon ausgenommen sind Personen, die bereits am oder vor dem 30. Juli 2026 in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten haben.
Damit in Deutschland die bisherige Praxis der automatischen Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) fortgesetzt werden kann, muss der Bundesrat noch Anpassungen der beiden Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Verordnungen verabschieden. Mit einer entsprechenden Initiative des Bundesministeriums des Innern ist im Herbst zu rechnen.
Bewertung
Es ist sinnvoll, dass der Rat die Verlängerungsmöglichkeit nutzt, um rechtliche Sicherheit für betroffene Personen und Unternehmen zu schaffen. Gleichzeitig muss schnell eine geeignete Anschlusslösung für den Aufenthalt von ukrainischen Geflüchteten gefunden werden. Sie muss sicherstellen, dass die Ukrainer*innen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Beschäftigung befinden, in Deutschland auch nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes den Unternehmen als Mitarbeiter*innen erhalten bleiben können. Ukrainische Beschäftigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG müssen frühzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen werden, in einen regulären nationalen Aufenthaltstitel zu wechseln.