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Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2024

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Umsetzung der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0)89-551 78-534 +mobil+ +49 (0)173-573 89 22

Am 01. März 2024 ist die Option der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung nach § 15 d Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Sie ist ein zeitlich befristeter Arbeitsmarktzugang unabhängig von der Qualifizierung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, Engpässe in Spitzenzeiten wie z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe oder an Flughäfen durch die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzufangen.

Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und bei tarifgebundenen Arbeitgebern erfolgt bzw. die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind. Die Beschäftigung darf acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten (§ 15d Abs. 3 BeschV) und ein Arbeitgeber kann Personen auf dieser Grundlage nur für zehn Monate innerhalb von zwölf Monaten beschäftigen (§ 15d Abs. 2 BeschV).

Die Bundesagentur für Arbeit hat hierfür ein Kontingent pro Kalenderjahr in Höhe von 25.000 Zustimmungen für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen festgesetzt. Dieses Kontingent kann entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit angepasst werden. Es besteht keine Beschränkung auf bestimmte Branchen. Ausgeschlossen sind nur Saisonbeschäftigungen, für die in der jeweils geltenden Umsetzung des § 15a Beschäftigungsverordnung ein Arbeitsmarktzugang eröffnet ist.

Anträge per Online-Plattform

Auf Basis dieser Kontingentfestlegung können Unternehmen eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel im Rahmen des Vorabprüfungsverfahrens (Vorabzustimmung) bei der Bundesagentur für Arbeit online beantragen.

Stellt der Arbeitgeber einen Antrag bzw. eine Anfrage auf einem anderen Weg (z. B. per Brief), muss er neben der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und dem Tarifvertrag, das Zusatzblatt D einreichen. Dieses finden Sie im Downloadbereich. Es steht ab heute in der jeweils gültigen Fassung auch online auf den Seiten der BA zur Verfügung.

Die Einholung einer Vorabzustimmung ist laut Verordnungsbegründung gemäß § 36 Abs. 3 BeschV verpflichtend. Nähere Informationen zu dem Antragsverfahren sind unter folgendem Pfad auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar: www.arbeitsagentur.de

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Zusatzblatt D

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