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Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2026

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Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes

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Dr. Lisa Hartmann
Gesellschaftspolitik, Vereinbarkeit Familien und Beruf, Kirchen, Ehrenamt, Inklusion, Mitarbeitergesundheit
Telefon +49 (0) 89-551 78-382

Das Bundeskabinett hat am 11. Februar 2026 einen Gesetzesentwurf zum Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf haben sich an einzelnen Punkten Verbesserungen ergeben. In Summe muss der Gesetzentwurf aber weiterhin kritisch beurteilt werden. Die geplante Ausweitung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf die Privatwirtschaft ist weder notwendig noch sinnvoll.

Wesentliche Inhalte:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs: Das Benachteiligungsverbot soll von öffentlichen Trägern auf private Unternehmen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter oder Dienstleistungen anbieten, ausgeweitet werden. Im Vergleich zum Referentenentwurf sind damit Unternehmen, die Werkleistungen anbieten, nicht mehr betroffen.
  • Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen: Um nicht gegen das Benachteiligungsverbot zu verstoßen, sollen Unternehmen im Bedarfsfall „angemessene Vorkehrungen“ treffen müssen. Ausgenommen sind bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen. Darüber hinaus richtet sich die Angemessenheit der Vorkehrungen laut Gesetzesbegründung nach Faktoren wie Unternehmensgröße, Umsatz, Art der Dienstleistung und Kosten. Vorkehrungen sind erst dann unangemessen, wenn sie neben „unverhältnismäßig" auch „unbillig" sind. Die kumulativen Zumutbarkeitsanforderungen bei den angemessenen Vorkehrungen sind abzulehnen und schaffen zusätzliche Konfliktpotenziale.
  • Rechtsfolge eines Verstoßes: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot sollen Ansprüche des benachteiligten Menschen mit Behinderung auf Beseitigung, Unterlassung der Benachteiligung sowie Entschädigung bestehen. Schadensersatzansprüche gegen private Unternehmen sind ausgeschlossen. Für eine Rechtssicherheit müssen jedoch weitergehende Klarstellungen am Gesetzentwurf erfolgen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurde nun eine Präklusionsfrist aufgenommen. Ansprüche des Betroffenen wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots durch private Unternehmen müssen demnach innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden.
  • Neues Legalbeispiel einer Benachteiligung: Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, sollen ebenfalls unter den Benachteiligungsbegriff fallen. Eine Ausnahme soll dann bestehen, wenn die Vorschrift, die Kriterien oder das Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Beweislastumkehr zu Lasten der Unternehmen wurde gestrichen.

Weiterhin ist kein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgesehen. Hier besteht Anpassungsbedarf, um einvernehmliche Lösungen zu ermöglichen und etwaige Kosten sowie Risiken nicht noch stärker auf die Unternehmen zu übertragen.

Auch die Prozessstandschaft ist weiterhin vorgesehen. Hier wurde die Vertretungsbefugnis anerkannter Verbände sogar noch weiter gefasst. Ein anerkannter Verband soll an Stelle des Menschen mit Behinderung "Rechtsschutz" beantragen können.

Bewertung

Arbeitgeber bekennen sich zur Barrierefreiheit nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften und setzen sie auch erfolgreich um. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verpflichtung wird die Unternehmen in einer ohnehin schon sehr angespannten wirtschaftlichen Situation deutlich treffen und ist daher abzulehnen.

Entscheidend ist: Der Abbau von Barrieren und Inklusion sollte nicht mit Zwang und Sanktionen durchgesetzt werden. Wichtig sind hingegen Information, Sensibilisierung und Unterstützung im Hinblick auf Barrierefreiheit. Die Ausweitung, wie sie nun vorgesehen ist, geht mit massivem Aufwand, Unsicherheit und u. U. auch hohen Kosten für Unternehmen einher. Etwa weil kein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorgesehen ist.

Die Schätzung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Privatwirtschaft in Höhe von rund 1,35 Mllionen Euro erscheint als zu niedrig angesetzt.

Zwar sollen Schadensersatzansprüche gegen private Unternehmen ausgeschlossen sein, allerdings sind hier dringend weitere Klarstellungen im Gesetz nötig.

Positiv zu bewerten ist lediglich, dass keine neuen Berichts- oder Dokumentationspflichten entstehen.

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