Der Rat der EU hat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2026 die Omnibus-I-Richtlinie zur Vereinfachung u.a. der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) formal angenommen. Der angenommene Text entspricht dem vom Europäischen Parlament in seiner Plenarsitzung vom 16. Dezember 2025 gebilligten Text. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.
Änderungen bei der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD):
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Für den Anwendungsbereich der CSDDD sollen die Sorgfaltspflichten nur noch für Unternehmen mit weltweit über 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 1,5 Mrd. Euro vorzusehen.
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Bei der Prüfung der Geschäftspartner soll der risikobasierteAnsatz gestärkt werden und nur in Ausnahmefällen von kleineren Geschäftspartnern notwendige Informationen eingeholt werden können.
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Unternehmen müssen künftig keine Klimaübergangspläne vorlegen.
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Die zivilrechtliche Haftung soll nicht unionsweit geregelt werden, sondern sich nach dem nationalen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten richten.
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Die Umsetzungsfrist wird im Vergleich zur „Stop-the-Clock“-Richtlinie nochmals um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben; Unternehmen müssen die neuen Vorgaben ab Juli 2029 einhalten
Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD):
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Die Schwellenwerte für den Anwendungsbereich werden für Unternehmen angehoben, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind: Die Beschäftigtenanzahl steigt von aktuell 250 auf 1.000, der Mindestumsatz von 50 auf 450 Millionen Euro.
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Die Berichtsstandards sind weiter zu vereinfachen und reduzieren; insbesondere werden weniger qualitative Angaben erwartet.
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Die branchenspezifische Berichterstattung ist freiwillig zu gestalten.
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Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sollen vor sogenannten Trickle-Down-Effekten geschützt werden: Große berichtspflichtige Unternehmen dürfen keine zusätzlichen Informationen von ihren kleineren Geschäftspartnern in der Wertschöpfungskette verlangen, die über die freiwilligen Standards für KMU hinausgehen.
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Finanzholdinggesellschaften werden von der Verpflichtung ausgenommen.
Bewertung
Durch die Einigung zur Omnibus-I-Richtlinie kommt es zu einer erheblichen Verkleinerung des Anwendungsbereichs. Künftig sind wesentlich weniger Unternehmen von den Vorgaben direkt betroffen als ursprünglich vorgesehen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen.
Weiteres Vorgehen
Die Richtlinie wird in den kommenden Tagen im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Für die CSDDD gilt eine im Vergleich zur „Stop-the-Clock“-Richtlinie verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 26. Juli 2028. Unternehmen müssen die neuen CSDDD-Anforderungen ab Juli 2029 einhalten.