Am 13. Oktober 2025 hat der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments (EP) mit 17 Ja-, sechs Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen dem Bericht zur Omnibus I-Richtlinie gestimmt. Die Richtlinie dient der Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD), Taxonomie-Verordnung (TAX-VO) sowie der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD). Es wurde zudem beschlossen, mit dem nun vorliegenden Bericht direkt in die Trilogverhandlungen einzusteigen. Sofern dieser Beschluss nicht von einer Fraktion oder mindestens 72 Abgeordneten im Plenum zur Abstimmung gestellt wird, können die Verhandlungen mit Rat und Kommission beginnen.
Änderungsvorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD)
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Der Anwendungsbereich für Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, soll künftig bei 1.000 Beschäftigten (statt 250 in der geltenden Richtlinie) liegen. Zudem soll auch für EU-Unternehmen ein Schwellenwert von mindestens 450.000.000 Euro gelten. Der Bericht stimmt hier mit der Allgemeinen Ausrichtung des Rates überein.
Änderungsvorschläge zur Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)
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Der Bericht sieht – wie schon die Allgemeine Ausrichtung des Rates – vor, dass Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Mrd. Euro vom Anwendungsbereich umfasst sind (die geltende CSDDD hat einen Anwendungsbereich von 1.000 Beschäftigten und einen Mindestumsatz von 450 Mio. Euro).
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Der Grad der Harmonisierung soll durch die Hinzunahme weiterer Artikel erhöht werden.
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Der Bericht sieht vor, dass die Überprüfung der Geschäftstätigkeiten von Geschäftspartnern in zwei Schritten erfolgt: Unter Einbeziehung eines risikobasierten Ansatzes, der u. a. geographische Faktoren berücksichtigt, werden in einem ersten Schritt allgemein verfügbare Informationen ermittelt. Geben diese Informationen Anlass zur Annahme, dass die Geschäftstätigkeit zu negativen Auswirkungen i. S. d. Richtlinie führt, ist eine genauere Untersuchung vorzunehmen. Eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Geschäftspartnern, wie es die Kommission und der Rat vorschlagen, ist nicht vorgesehen.
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Unternehmen sind laut Bericht verpflichtet, Pläne zur Bekämpfung des Klimawandels zu entwickeln. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, diese umzusetzen.
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Übereinstimmend mit dem Vorschlag der Kommission und der Allgemeinen Ausrichtung des Rats sieht der Bericht keine unionsweite, harmonisierte Haftung für Pflichtverletzungen gegen Vorschriften der CSDDD vor, die zu einem Schaden führen. Es sollen die Haftungsregeln des jeweiligen Staates gelten, in dem der Schaden entstanden ist, mit der Möglichkeit, Schadensersatz im entsprechenden EU-Mitgliedstaat einzuklagen.
Bewertung
Durch die Einigung ist eine erhebliche Verkleinerung des Anwendungsbereichs vorgesehen. D. h. künftig wären wesentlich weniger Unternehmen von den Vorgaben direkt betroffen als ursprünglich vorgesehen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen. Nach Schätzungen fallen bei der CSRD 90 Prozent der bislang erfassten Unternehmen aus dem Anwendungsbereich, bei der CSDDD sind es 70 Prozent. Jetzt gilt es die Trilogverhandlungen rasch abzuschließen und so Planungssicherheit für die Unternehmen zu schaffen.
Weiteres Vorgehen
Bei der nächsten Plenarsitzung des EP am 20. Oktober 2025 können die Abgeordneten beantragen, dem Beschluss des Fachausschusses zur direkten Aufnahme von Trilogverhandlungen zu widersprechen. Wird kein solcher Antrag gestellt oder die Aufnahme gebilligt, können die Trilogverhandlungen jederzeit beginnen
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.