Letzte Aktualisierung: 17. März 2023
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Gas-, Wärme- und Strompreisbremse
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Die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse sollen zu einer schnellen Entlastung für private Haushalte und Unternehmen führen, ohne jedoch Anreize zur Verbrauchseinsparung zu unterlaufen. Sie knüpfen an die Vorschläge an, die von der Gaskommission im Oktober 2022 präsentiert wurden.
Entlastungsmaßnahmen im Gasbereich
Wie von der Gaskommission angeregt, wird bei den Entlastungen im Gasbereich zwischen zwei Gruppen differenziert werden – Kunden mit Standardlastprofil (SLP-Kunden) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden).
Für SLP-Kunden (vor allem private Haushalte und KMU; zusätzlich werden RLM-Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen kWh/a dieser Entlastungsgruppe zugerechnet) ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:
1. Für Dezember 2022 hatte der Staat einmalig die Abschlagszahlung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose aus der Abschlagszahlung von September 2022 übernommen (sog. Soforthilfe).
2. Von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis April 2024) wird ein garantierter Bruttopreis von 12 ct/kWh für 80 Prozent des Verbrauchs definiert, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Für Mengen oberhalb des Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Für Fernwärmekunden wird analog ein garantierter Bruttopreis von 9,5 ct/kWh für ein Grundkontingent von 80 Prozent festgelegt. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt die Entlastung rückwirkend im März.
Für RLM-Kunden (insbesondere industrielle Verbraucher mit einem Verbrauch größer als 1,5 Millionen kWh/a, insgesamt ca. 25.000 Unternehmen) wird ein Kontingent von 70 Prozent des Gasverbrauchs von 2021 definiert. Für dieses Kontingent wird ein garantierter Beschaffungspreis von 7 ct/kWh festgelegt. Für Wärme gilt analog ein garantierter Preis für 7,5 ct/kWh, für Wärme in Form von Dampf ein Preis von 9 ct/kWh. Für Mengen oberhalb des Kontingents gilt auch hier der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Das Instrument für RLM-Kunden soll zum 01. Januar 2023 in Kraft treten und Ende 2023 (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis April 2024) enden. Ausgenommen sind Gaskraftwerke (keine weiteren Anreize zur Gasverstromung).
Entlastungsmaßnahmen im Strombereich
Analog zur Gaspreisbremse wird eine Strompreisbremse eingeführt werden. Hier wird zwischen Kunden mit einem Verbrauch von weniger als 30.000 kWh pro Jahr und Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh pro Jahr unterschieden werden. Die Entlastung wurde ab Anfang März 2023 umgesetzt und rückwirkend zum 01. Januar 2023 gewährt.
Für Kunden mit einem Verbrauch unter 30.000 kWh (vor allem kleinere Unternehmen und Haushalte) gilt von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis April 2024) ein garantierter Bruttopreis von 40 ct/kWh für 80 Prozent des historischen Verbrauchs. Der historische Verbrauch bemisst sich an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose.
Für Kunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh (vor allem mittlere und große Unternehmen) greift für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 ein garantierter Nettopreis von 13 ct/kWh . Die Entlastung wird von Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verlängerung durch Rechtsverordnung bis April 2024) gewährt.
Obergrenzen für größere Verbraucher
Am 16. März 2023 hat der Bundestag eine Verordnung der Bundesregierung gebilligt, wonach der Differenzbetrag für Verbraucher gedeckelt wird, die einen Entlastungsbetrag von mehr als zwei Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen erhalten. Folgende maximale Höhen des Differenzbetrages gelten:
- bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas acht Cent pro Kilowattstunde
- bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen acht Cent pro Kilowattstunde
- bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden, acht Cent pro Kilowattstunde
- bei Letztverbrauchern von Strom 24 Cent pro Kilowattstunde
Härtefallregelungen – Antragsberechtigung und Inhalte
Für KMU, die besonders stark von den gestiegenen Strom- und Gaspreisen betroffen sind, wurde eine Härtefallregelung geschaffen. Die Antragstellung und Abwicklung erfolgt über die Länder. Weitere Informationen zu den Bayerischen Härtefallhilfen finden Sie hier .
Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Es gilt eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht : Unternehmen, deren Entlastung sich insgesamt (Strom und Gas / Wärme) auf mehr als zwei Millionen Euro summiert, müssen 90 Prozent der zum 01. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis 30. April 2025 erhalten.
Ausnahmen gelten für Unternehmen mit entsprechenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Auch Ausnahmen für etwaige Rückforderungen wurden definiert (wirtschaftliche Situation, Investitionen in europäische Nachhaltigkeits- und Umweltziele). Die Entlastung soll jedoch ganz zurückgefordert werden, wenn das Unternehmen bis zum 30. April 2025 den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins Ausland verlagert.
Boni- und Dividendenverbot
Unternehmen, die eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro erhalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 den Mitgliedern der Geschäftsführung und der Aufsichtsorgane keine Boni oder vergleichbare Vergütungen auszahlen, die nach dem 01. Dezember 2022 vereinbart wurden. Das gleiche gilt für Erhöhungen bereits vereinbarter Vergütungen. Ferner dürfen vom 01. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 der Geschäftsleitung und den Aufsichtsorganen keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind. Zudem darf die Vergütung für Mitglieder der Geschäftsführung die vor dem 01. Dezember 2022 gezahlte Grundvergütung nicht übersteigen (Inflationsausgleich ist zulässig).
Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro dürfen in 2023 generell keine Boni und überdies auch keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen auszahlen.
Die Entlastungssumme umfasst in diesem Fall die Summe aller staatlichen Beihilfen im Kontext der Energiepreiskrise mit Ausnahme der Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
Unternehmen haben die Möglichkeit eines „Opt-Outs“: Sie können gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 formlos erklären, dass sie eine Förderung mit einer Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und dadurch nicht dem Boni- und Dividendenverbot unterliegen.
Komplexe Anspruchsvoraussetzungen für Unternehmen
Vor dem Hintergrund des Befristeten Krisenrahmen der EU (TCF) sind die Anspruchsvoraussetzungen für Unternehmen sehr komplex. Entsprechend des TCF werden Höchstgrenzen für die Gesamtentlastung durch die Preisbremsen festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Diese bemessen sich an der Energieintensität und der Betroffenheit des Unternehmens. Für eine „besondere Betroffenheit“ muss im Förderzeitraum ein Rückgang des EBITDA (Gewinn vor Steuern und Abschreibungen) ohne die Entlastungssumme von 30 bzw. 40 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 oder ein negatives EBITDA ohne die Entlastungssumme nachgewiesen werden. Bei besonders betroffenen Unternehmen darf die Beihilfe zudem nicht dazu führen, dass das EBITDA im Entlastungszeitraum mehr als 70 Prozent des EBITDA im Jahr 2021 beträgt oder den Wert null übersteigt (bei einem negativen EBITDA im Kalenderjahr 2021). Zudem müssen die Unternehmen je nach Umfang der Entlastung bestimmte Mitteilungspflichten erfüllen. Um sicherzustellen, dass die beihilferechtlichen / gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wird der Entlastungsbetrag zudem nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt.
Stabilisierung der Strom-Übertragungsnetzentgelte
Die Netzentgelte für das Jahr 2023 werden durch einen Zuschuss auf dem Niveau des Jahres 2022 für alle Verbraucher stabilisiert . Damit wurde ein deutlicher Anstieg der Netzentgelte verhindert.
Gesetzes-Novelle geplant
Am 05. April 2023 hat das Kabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Energiepreisbremsengesetze beschlossen. Dieser soll im Wesentlichen Verbesserungen beim Vollzug bringen und spätestens im Mai im Bundesrat beschlossen werden.
Unter anderem soll ein Entlastungsanspruch für SLP-Kunden, die jährlich mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas verbrauchen, verankert werden. Ferner soll die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Boni- und Dividendenverbot klargestellt werden: In diesem Fall soll die zu viel geleistete Entlastung (d. h. die 25 bzw. 50 Millionen Euro übersteigende Summe) von der Prüfbehörde zurückgefordert werden. Ebenso soll konkretisiert werden, wie zu viel gewährte Entlastungen zurückgefordert werden sollen (z. B soll auch die Prüfbehörde die Rückforderung vornehmen können). Unternehmen, die in 2021 in Folge der Corona-Krise oder der Flutkatastrophe mindestens 50 Prozent weniger Energie verbraucht haben als im Jahr 2019, sollen einen zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen können. Des Weiteren ist eine Entlastung für Wärmepumpen und Stromheizungen geplant (Reduzierter Referenzpreis von 28 Cent pro Kilowattstunde für Heizstrom und Niedertarife für Netzentnahmestellen mit einem jährlichen Verbrauch von weniger als 30.000 kWh).
Im nächsten Schritt wird sich der Bundestag mit dem Entwurf befassen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie informiert.