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Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2023

Studie

Rechtssicherer Einsatz von Extended Reality-Anwendungen

 Christine Völzow
Christine Völzow
Geschäftsführerin, Leiterin der Abteilung Wirtschaftspolitik
Telefon +49 (0)89-551 78-251 +mobil+ +49 (0)151-649 573 38
Rechtssicherer Einsatz von Extended Reality-Anwendungen

Rechtsmonitor XR für die Unternehmenspraxis

PDF | 1,1 MB

Wirtschaftliche Potenziale heben

Extended Reality (XR) ist eine vielseitige Querschnittstechnologie, die über fast alle Branchen neue Perspektiven eröffnet. Die beiden Teilbereiche Augmented Reality und Virtual Reality bieten ad hoc zusätzliche Informationen und ermöglicht so die Erprobung und Weiterentwicklung realer Abläufe und Prozesse. Gerade im industriellen Kontext ist hier vieles möglich – von der Mitarbeiterschulung bis zur virtuellen Inbetriebnahme von
Maschinen.

Unsere Unternehmensbefragungen zeigen, dass der Einsatz in den Betrieben bisher noch nicht weit verbreitet ist. Wir setzen daher darauf, die Eintrittsschwellen gerade für kleinere und in der digitalen Transformation noch nicht so weit fortgeschrittene Unternehmen abzusenken, damit möglichst viele von den erheblichen Chancen profitieren, die in der Nutzung von XR-Anwendungen liegen.

Orientierung bei Rechtsfragen senkt Einstiegshürden

Als erhebliche Hürde erleben viele Unternehmen aber auch Unsicherheiten hinsichtlich des rechtlichen Rahmens. Hier setzen wir mit unserem Rechtsmonitor an und geben eine erste Orientierung, was zum Beispiel datenschutzrechtlich beim Einsatz von XR zu beachten ist. Wir wollen damit gezielt Mut machen, das weite Feld Extended Reality in der Unternehmenspraxis zu erschließen.

Wie ein rechtssicherer Einsatz gelingt

Wesentliche Rechtsgebiete, deren Anforderungen es beim Einsatz von XR-Technologien zu beachten gilt, sind

  • Datenschutzrecht,
  • Arbeitsschutz und sonstiges Arbeitsrecht und
  • Schutz geistigen Eigentums (beispielsweise Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisse).

Unsere Studie Rechtsmonitor XR für die Unternehmenspraxis zeigt anhand von konkreten Beispielen, was zu beachten ist, damit der Einsatz im Betrieb rechtssicher gelingt. Erstellt wurde sie von Prof. Dirk Heckmann, TUM.

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