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Letzte Aktualisierung: 15. Dezember 2023

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EU-Handelsinstrument „Anti Coercion Instrument“ tritt in Kraft

Am 27. Dezember 2023 tritt die Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, das „Anti Coercion Instrument“ (ACI) in Kraft. Veröffentlicht wurde sie im Amtsblatt der EU am 07. Dezember 2023. Die Verordnung ermöglicht es der EU, Maßnahmen gegen ein Drittland zu ergreifen, das wirtschaftlichen Zwang auf die Union oder einen ihrer Mitgliedstaaten ausübt. Dies stärkt die legitimen souveränen Entscheidungen der EU und der Mitgliedsstaaten.

Wann liegt „wirtschaftlicher Zwang“ vor?

Wirtschaftlicher Zwang liegt vor, wenn ein Drittland eine Maßnahme anwendet oder mit einer Maßnahme droht, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt, um so ein bestimmtes Handeln der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erwirken.

Die EU-Kommission kann die Maßnahme eines Drittlandes von sich aus oder auf Antrag untersuchen. Für die Untersuchung hat die Kommission dann vier Monate Zeit. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass wirtschaftlicher Zwang vorliegt, kann sie dem Rat der EU einen Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt unterbreiten.

Informationen über wirtschaftlichen Zwang sollen bei der Kommission über ein sicheres öffentliches Instrument eingereicht werden können. Die Kommission stellt hierbei den Schutz vertraulicher Informationen sicher, gegebenenfalls einschließlich des Schutzes der Identität des Auskunftgebers.

Mögliche Gegenmaßnahmen:

Es stehen verschiedene Handlungsoptionen als Gegenmaßnahme seitens der EU zur Verfügung, darunter:

  • Zölle
  • Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
  • Beschränkungen für Direktinvestitionen

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Wirtschaftlicher Zwang durch Drittländer

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