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Letzte Aktualisierung: 11. März 2026

Information

Vorläufige Texte des EU-Indien-Freihandelsabkommens veröffentlicht

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Die Europäische Union und Indien haben am 27. Januar 2026 Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen abgeschlossen. Mit dem Abkommen entsteht eine Freihandelszone mit über zwei Milliarden Menschen, es stellt zudem die weitreichendste Liberalisierung dar, die Indien einem Handelspartner je gewährt hat. Dadurch profitieren EU-Unternehmen von einem privilegierten Zugang zum indischen Markt: Zölle auf über 90 Prozent der EU-Warenexporte nach Indien werden schrittweise wegfallen.

Veröffentlichung der ausgehandelten Vertragstexte

Die Europäische Kommission hat mittlerweile die ausgehandelten Vertragstexte veröffentlicht. Diese Texte dienen ausschließlich Informationszwecken und können Änderungen im Rahmen der weiterhin laufenden juristischen Überprüfung erfahren.

Marktzugang für Waren

Die Europäische Union und Indien gewähren den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994. Im bilateralen werden die Waren nach der Zolltarifnomenklatur der jeweiligen Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System eingereiht. Jede Vertragspartei baut ihre Zölle auf Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei ab oder beseitigt sie. Die Stufenpläne zum Abbau bzw. zur Beseitigung wurden noch nicht veröffentlicht.

Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die in ihr Gebiet wieder eingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden. Jedoch darf ein Zoll auf den Wertschöpfungsanteil erhoben werden, der durch die Ausbesserung entstanden ist. Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Ursprungsregeln

Als Ursprungserzeugnisse gelten

  • Erzeugnisse, die vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt wurden;
  • Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Nichtursprungsmaterialien hergestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Anhangs II erfüllen. Dieser Anhang wurde noch nicht veröffentlicht.

Falls ein Erzeugnis die Anforderungen des Anhangs II nicht erfüllt, wird dieses trotzdem als Ursprungserzeugnis angesehen, solange die Nichtursprungsmaterialen die de-minimis-Regeln nach Art. 3.4 des Abkommens einhalten.

Als Minimalbehandlung und somit nicht ausreichend für den Erwerb der Ursprungseigenschaft gelten unter anderem folgende Be- oder Verarbeitungen:

  • Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
  • Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken
  • Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen
  • einfaches Anstreichen oder Polieren
  • Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen
  • Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten)
  • alle einfachen Verpackungsvorgänge
  • einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten
  • Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen

Das Abkommen sieht bilaterale Kumulierung vor. Das heißt, dass ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn dieses als Vormaterial bei der Produktion eines anderen Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet wird. Die vorgenommene Be- oder Verarbeitung muss über die besagte Minimalbehandlung hinausgehen.

Angekündigte Zollliberalisierung in wichtigen Wirtschaftszweigen

Warenkategorie Aktueller Zollsatz Künftiger Zollsatz
Maschinen und elektrische Ausrüstung Bis zu 44 Prozent 0 Prozent auf den Großteil der Produkte
Luft- und Raumfahrzeuge Bis zu 11 Prozent 0 Prozent auf den Großteil der Produkte
Medizintechnik Bis zu 27,5 Prozent 0 Prozent für 90 Prozent der Produkte
Kunststoffe Bis zu 16,5 Prozent 0 Prozent auf den Großteil der Produkte
Chemikalien Bis zu 22 Prozent 0 Prozent auf den Großteil der Produkte
Kraftfahrzeuge 110 Prozent 10 Prozent mit einem Kontingent von 250.000 Einheiten
Eisen und Stahl Bis zu 22 Prozent 0 Prozent auf den Großteil der Produkte
Pharmazeutika Bis zu 11 Prozent 0 Prozent auf den Großteil der Produkte

Agrarsektor

Sowohl die EU als auch Indien wollten ihren Agrarsektor schützen. Daher klammert das Abkommen landwirtschaftliche Erzeugnisse größtenteils aus. Beispielsweise werden Zölle auf Rindfleisch, Zucker und Reis nicht gesenkt. Die EU und Indien verhandeln derzeit über ein separates Abkommen zu Geografischen Angaben, das dazu beitragen wird, traditionelle EU-Agrarerzeugnisse in Indien vor Nachahmungen zu schützen.

Beispiele für Zollliberalisierung im Agrarsektor

Produkt Aktueller Zollsatz Künftiger Zollsatz
Wein 150 Prozent 20 Prozent (Premiumsegment ); 30 Prozent (mittelklassiges Segment)
Spirituosen Bis zu 150 Prozent 40 Prozent
Bier 110 Prozent 50 Prozent
Fruchtsäfte und alkoholfreies Bier Bis zu 55 Prozent 0 Prozent
Verarbeitete Lebensmittel (z. B. Brot, Gebäck, Teigwaren, Schokolade, Tiernahrung) Bis zu 50 Prozent 0 Prozent

Ausblick

Der ausgehandelte Entwurfstext durchläuft aktuell eine rechtliche Überprüfung und wird in Kürze veröffentlicht. Anschließend wird die Kommission dem Rat der EU einen Vorschlag zur Unterzeichnung des Abkommens vorlegen. Nach der Annahme durch den Rat können die EU und Indien das Abkommen unterzeichnen.

Nach der Unterzeichnung bedarf das Abkommen der Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Entscheidung des Rates über den Abschluss, damit es in Kraft treten kann. Sobald auch Indien das Abkommen ratifiziert, tritt es in Kraft.

Wir werden Sie über die produktspezifischen Ursprungsregeln und Zollabbaupläne informieren, sobald die Kommission diese veröffentlicht.

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