Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2025
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Veröffentlichung der neugefassten EU-Feuerwaffenverordnung
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Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 (sogenannte EU-Feuerwaffenverordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Neufassung wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen ab Februar 2029
Die neugefasste EU-Feuerwaffenverordnung enthält insbesondere folgende Änderungen:
- Neben der Ausfuhr werden erstmalig auch die Einfuhr und die Durchfuhr, der in Anhang I der Verordnung gelisteten Güter, erfasst. Es bleibt dabei, dass Verbringungen (Lieferungen aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat innerhalb des EU-Zollgebiets) weiterhin nicht von der EU-Feuerwaffenverordnung erfasst sind. Etwaige Genehmigungspflichten für die Verbringung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), dem Außenwirtschaftsgesetz oder der Außenwirtschaftsverordnung bleiben bestehen.
- Der Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung wurde um halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten, Schalldämpfer, Signal- und Schreckschusswaffen erweitert. Zudem wurden in Kategorie A des Anhangs I Güter aufgenommen, die unter die Kriegswaffenliste (Anlage § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) fallen.
- Künftig wird der doppelte Genehmigungsvorbehalt für Ausfuhren nach der EU-Feuerwaffenverordnung einerseits und nationalem Außenwirtschaftsrecht andererseits beseitigt. Da die Güter auch weiterhin von mehreren Kontrolllisten erfasst werden, entscheidet künftig die Art des Empfängers/Endverwenders darüber, ob die Regelungen der EU-Feuerwaffenverordnung oder nationales Außenwirtschaftsrecht anzuwenden sind.
Grundsätzlich fallen zivile Transaktionen unter die EU-Feuerwaffenverordnung, staatliche Transaktionen hingegen unter nationales Außenwirtschaftsrecht (für Einzelheiten siehe Art. 3 der EU-Feuerwaffenverordnung in der Neufassung). - Mit der Neufassung der Verordnung besteht erstmalig die Befugnis, eine nationale Allgemeine Genehmigung für Güter der EU-Feuerwaffenverordnung zu erlassen. Ergänzend wird auch auf EU-Ebene eine Allgemeine Genehmigung veröffentlicht werden.
- Zudem sind Befreiungen und vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Ein- und Ausfuhr in bestimmten, nicht kontrollsensitiven Fällen vorgesehen.
- Die EU-Kommission wird im Rahmen der EU-Feuerwaffenverordnung ein elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) einführen. Wie das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) informierte, ist für die Verfahren im Zuständigkeitsbereich des BAFA derzeit jedoch beabsichtigt, die nationalen elektronischen Systeme weiterhin zu nutzen und lediglich eine Verknüpfung zum ELS einzurichten. Die Genehmigungsanträge werden daher weiterhin über das elektronische System des BAFA erfolgen.
Anwendung der EU-Feuerwaffenverordnung ab Februar 2029
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungen sieht die neugefasste EU-Feuerwaffenverordnung für weite Teile der neuen Vorschriften eine Übergangsfrist von vier Jahren vor. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 weiterhin. Dies bedeutet, dass die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 fallen, bis zum 11. Februar 2029 bestehen bleiben. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite des BAFA .