ServicePortal
Integration durch Arbeit
ServicePortal
Integration durch Arbeit

Die Flüchtlingsintegration ist eine der großen staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben, die uns über viele Jahre hinweg beschäftigen wird. Menschen, die in Deutschland bleiben dürfen, sollen schnell in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dazu müssen bereits während des laufenden Asylverfahrens alle bestehenden Chancen einer Ausbildung oder Berufstätigkeit bzw. eine Heranführung an diese Beschäftigungen genutzt werden.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zu einer möglichen Beschäftigung von geflüchteten Menschen in Ihrem Unternehmen. Die Informationen berücksichtigen bereits das Integrationsgesetz, das großenteils am 06. August 2016 in Kraft getreten ist.
Info Recht / Infoblatt
-
Arbeitnehmer als ehrenamtliche Helfer PDF | 89 kB
-
Info Recht Asylrecht PDF | 0,7 MB
Sicherheitshinweise
-
Deutsch DOC | 1,2 MB
-
Arabisch DOC | 1,2 MB
-
Dari DOC | 1,2 MB
-
Englisch DOC | 1,2 MB
-
Französisch DOC | 1,2 MB
-
Paschtu DOC | 1,2 MB
-
Persisch DOC | 1,2 MB
Beschäftigung von Asylbewerbern
Asylbewerber sind Menschen, die in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung (Asyl) bzw. internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiären Schutz nach EU-Recht suchen. Ihnen wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Asyl-Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder einer seiner Außenstellen eine schriftliche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Da sich die Vergabe eines persönlichen Vorsprachetermins zur Stellung eines Asylantrags beim BAMF verzögern kann, wird Asylsuchenden zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt (Ankunftsnachweis oder umgangssprachlich „Flüchtlingsausweis“).
Hospitation
Asylbewerber können als Hospitanten Einblick in betriebliche Abläufe erhalten. Da die Hospitation ausdrücklich keine Beschäftigung darstellt, muss keine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde eingeholt werden und auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt.
Zu beachten ist, dass Hospitanten keine Arbeitsleistung erbringen dürfen, die einen betriebswirtschaftlichen Wert hat. Eine Hospitation darf daher auch nicht entlohnt werden.
Ausländerrechtliche Vorgaben für die Höchstdauer einer Hospitation gibt es nicht. Arbeitsrechtlich wird jedoch von einer zulässigen Höchstdauer von einer Woche ausgegangen. Verschiedene Ausländerbehörden legen Wert darauf, dass bei der vertraglichen Gestaltung keine zeitliche Bindung mit Anwesenheitspflicht vorgegeben wird.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Probebeschäftigung
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Probebeschäftigungen umfassen Tätigkeiten, bei denen Asylbewerber vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben, damit sich der Arbeitgeber ein Bild von den Kompetenzen und Fähigkeiten machen kann, um so festzustellen, ob sich der Bewerber für eine langfristige Beschäftigung eignet.
Die Aufnahme einer Probebeschäftigung muss von der Ausländerbehörde unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. Die Vorrangprüfung entfällt, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk ausgeübt wird, der in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung ausdrücklich festgelegt ist oder sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn; darüber hinaus ggf. auf tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,4 MB
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Pflichtpraktikum
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Der Beschäftigung im Rahmen eines Pflichtpraktikums im Sinne des Mindestlohngesetzes muss nicht durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt werden. Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch/ Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Orientierungspraktikum
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Der Beschäftigung im Rahmen eines bis zu dreimonatigen Orientierungspraktikums im Sinne des Mindestlohngesetzes muss nicht durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt werden. Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Ausbildungsbegleitendes Praktikum
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Der Beschäftigung im Rahmen eines bis zu dreimonatigen ausbildungsbegleitenden Praktikums im Sinne des Mindestlohngesetzes muss nicht durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt werden (davor darf kein solches Praktikum mit demselben Unternehmen durchgeführt worden sein). Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Duale Ausbildung
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Bei Aufnahme einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben Anspruch auf ggf. tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung. Für Berufsauszubildende gilt das Mindestlohngesetz nicht.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Beschäftigung in qualifiziertem Ausbildungsberuf
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf wird durch die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit z. B. bei einem sogenannten Mangelberuf erteilt. Eine Vorrangprüfung findet nicht statt. Mangelberufe finden sich z. B. in technischen Berufsfeldern sowie in Gesundheits- und Pflegeberufen. Die Liste ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar ( Suchbegriff Positivliste ).
Im Übrigen entfällt die Vorrangprüfung, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk ausgeübt wird, der in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung ausdrücklich festgelegt ist oder sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn; darüber hinaus ggf. auf tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Beschäftigung von Hochqualifizierten
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung eines Hochschulabsolventen wird z. B. alleine durch die Ausländerbehörde erteilt, wenn er ein Bruttojahresgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält (2016: 49.600,00 Euro).
Bei einem ausländischen Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (z. B. Ingenieure oder Ärzte) und einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 38.688,00 Euro) ist zwar die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, es entfällt aber die Vorrangprüfung.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben darüber hinaus Anspruch auf ggf. tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Mangelberufe der Gruppen 21, 221, 25
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Zeitarbeit
Asylbewerbern, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten.
Eine Tätigkeit im Rahmen von Zeitarbeit kann erlaubt werden, soweit Beschäftigungen durch die Beschäftigungsverordnung zustimmungsfrei gestellt sind.
Daneben können folgende Beschäftigungen unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit in Zeitarbeit erlaubt werden:
- jede Art von Beschäftigung, wenn sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat,
- Beschäftigungen in Agenturbezirken, die in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung ausdrücklich festgelegt sind,
- Beschäftigungen von Hochqualifizierten in Mangelberufen bei einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 38.688,00 Euro),
- Beschäftigungen von Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung,
- Beschäftigungen von Ausländern im Rahmen betrieblicher Aus- oder Weiterbildungen nach dem Aufenthaltsgesetz,
- Beschäftigungen von Ausländern mit praktischen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Eine Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt. Von der Bundesagentur für Arbeit werden aber die Beschäftigungsbedingungen geprüft.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben in der Zeitarbeitsbranche derzeit mindestens Anspruch auf die Tarifentgelte dieser Branche.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Beschäftigung von geduldeten Personen
Geduldete sind Menschen, denen kein Schutz zuerkannt und deren Asylantrag abgelehnt wurde. An sie wird eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung gerichtet. Daher müssen sie entweder ausreisen oder werden zwangsweise abgeschoben.
Wenn einer Abschiebung aber tatsächliche Gründe entgegenstehen, z. B. weil die Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, unklar ist, in welches Land abgeschoben werden müsste und kein Land sie aufnehmen möchte, so ergeht eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Dieses Aussetzen der Abschiebung wird als Duldung bezeichnet. Über die Duldung ergeht ein schriftlicher Bescheid.
Hospitation
Geduldete können als Hospitanten Einblick in betriebliche Abläufe erhalten. Da die Hospitation ausdrücklich keine Beschäftigung darstellt, muss keine Erlaubnis bei der Auslländerbehörde eingeholt werden und auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt.
Zu beachten ist, dass Hospitanten keine Arbeitsleistung erbringen dürfen, die einen betriebswirtschaftlichen Wert hat. Eine Hospitation darf daher auch nicht entlohnt werden.
Ausländerrechtliche Vorgaben für die Höchstdauer einer Hospitation gibt es nicht. Arbeitsrechtlich wird jedoch von einer zulässigen Höchstdauer von einer Woche ausgegangen. Verschiedene Ausländerbehörden legen Wert darauf, dass bei der vertraglichen Gestaltung keine zeitliche Bindung mit Anwesenheitspflicht vorgegeben wird.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Probebeschäftigung
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Probebeschäftigungen umfassen Tätigkeiten, bei denen Geduldete vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben, damit sich der Arbeitgeber ein Bild von den Kompetenzen und Fähigkeiten machen kann, um so festzustellen, ob sich der Bewerber für eine langfristige Beschäftigung eignet.
Die Aufnahme einer Probebeschäftigung muss von der Ausländerbehörde unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit genehmigt werden. Die Vorrangprüfung entfällt, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk ausgeübt wird, der in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung ausdrücklich festgelegt ist oder sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn; darüber hinaus ggf. auf tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,4 MB
-
Französisch / Deutsch DOCM | 78 kB
-
Paschtu / Deutsch DOCX | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOCX | 0,3 MB
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Pflichtpraktikum
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Der Beschäftigung im Rahmen eines Pflichtpraktikums im Sinne des Mindestlohngesetzes muss nicht durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt werden. Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Musterverträge
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Orientierungspraktikum
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Der Beschäftigung im Rahmen eines bis zu dreimonatigen Orientierungspraktikums im Sinne des Mindestlohngesetzes muss nicht durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt werden. Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Orientierungspraktikum
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Formular
-
Stellenschreibung PDF
Ausbildungsbegleitendes Praktikum
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Der Beschäftigung im Rahmen eines bis zu dreimonatigen ausbildungsbegleitenden Praktikums im Sinne des Mindestlohngesetzes muss nicht durch die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt werden (davor darf kein solches Praktikum mit demselben Unternehmen durchgeführt worden sein). Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Es ist kein gesetzlicher Mindestlohn zu zahlen.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Ausbildungsbegleitendes Praktikum
-
Einsprachig Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Arabisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Dari / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Englisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Französisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Paschtu / Deutsch DOC | 0,3 MB
-
Persisch / Deutsch DOC | 0,3 MB
Formular
-
Stellenschreibung PDF
Duale Ausbildung
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, wird von der Ausländerbehörde unter weiteren Voraussetzungen eine Duldung für die Dauer der Berufsausbildung erteilt. Die Erlaubnis für die Aufnahme der Berufsausbildung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Bei Aufnahme einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Dies verkürzt das Behördenverfahren und legt die Entscheidung allein in die Hände der Ausländerbehörde.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben Anspruch auf ggf. tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung. Für Berufsauszubildende gilt das Mindestlohngesetz nicht.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Beschäftigung in qualifiziertem Ausbildungsberuf
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf wird durch die Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit z. B. bei einem sogenannten Mangelberuf erteilt. Eine Vorrangprüfung findet nicht statt. Mangelberufe finden sich z. B. in technischen Berufsfeldern sowie in Gesundheits- und Pflegeberufen. Die Liste ist auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar ( Suchbegriff Positivliste ).
Im Übrigen entfällt die Vorrangprüfung, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk ausgeübt wird, der in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung ausdrücklich festgelegt ist oder sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat.
War bereits eine Duldung für eine vorausgehende qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland erteilt worden, so wird eine Aufenthaltserlaubnis bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung im Rahmen einer qualifikationsadäquaten Beschäftigung für zwei Jahre erteilt.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn; darüber hinaus ggf. auf tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Formular
-
Stellenschreibung PDF
Beschäftigung von Hochqualifizierten
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Die Erlaubnis zur Aufnahme einer ausbildungsadäquaten Beschäftigung eines Hochschulabsolventen wird z. B. alleine durch die Ausländerbehörde erteilt, wenn er ein Bruttojahresgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält (2016: 49.600,00 Euro).
Bei einem ausländischen Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (z. B. Ingenieure oder ärzte) und einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 38.688,00 Euro) ist zwar die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, es entfällt aber die Vorrangprüfung.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben darüber hinaus Anspruch auf ggf. tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Mangelberufe der Gruppen 21, 221, 25
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Formular
-
Stellenschreibung PDF
Zeitarbeit
Geduldeten, die sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten, kann von der zuständigen Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Erlaubnis für die Aufnahme der konkreten Beschäftigung muss in die Bescheinigung über die Duldung aufgenommen werden.
Beschränkungen bestehen für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten.
Eine Tätigkeit im Rahmen von Zeitarbeit kann erlaubt werden, soweit Beschäftigungen durch die Beschäftigungsverordnung zustimmungsfrei gestellt sind.
Daneben können folgende Beschäftigungen unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit in Zeitarbeit erlaubt werden:
- jede Art von Beschäftigung, wenn sich der Ausländer seit 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat,
- Beschäftigungen in Agenturbezirken, die in einer Anlage zur Beschäftigungsverordnung ausdrücklich festgelegt sind,
- Beschäftigungen von Hochqualifizierten in Mangelberufen bei einem Bruttojahresgehalt von mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2016: 38.688,00 Euro),
- Beschäftigungen von Ausländern mit qualifizierter Berufsausbildung,
- Beschäftigungen von Ausländern im Rahmen betrieblicher Aus- oder Weiterbildungen nach dem Aufenthaltsgesetz,
- Beschäftigungen von Ausländern mit praktischen Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Eine Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt. Von der Bundesagentur für Arbeit werden aber die Beschäftigungsbedingungen geprüft.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben in der Zeitarbeitsbranche derzeit mindestens Anspruch auf die Tarifentgelte dieser Branche.
Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung. Eine Haftung übernehmen wir mit der Herausgabe dieser Informationen nicht.
Formular
-
Stellenbeschreibung PDF
Beschäftigung von anerkannten Flüchtlingen und Menschen mit subsidiärem Schutz
Werden Asylbewerber im Zuge des Asylverfahrens als Flüchtlinge anerkannt und erhalten sie ggf. zusätzlich den Status der Asylberechtigung, so wird ihnen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Eine Niederlassungserlaubnis als unbefristeten und unbeschränkten deutschen Aufenthaltstitel können sie grundsätzlich nach fünf Jahren erhalten. Bei besonderer Integrationsleitung, insbesondere im Sinne eines Beherrschens der deutschen Sprache, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden.
Wird Asylbewerbern subsidiärer Schutz zuerkannt, so wird ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt; hier ist eine Verlängerung für jeweils zwei weitere Jahre möglich. Eine Niederlassungserlaubnis kann nach den allgemeinen Regelungen erteilt werden.
Dieser Personenkreis darf jegliche Beschäftigung aufnehmen, Unternehmen müssen hier keine Besonderheiten beachten. Allerdings muss das Unternehmen prüfen, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt und diesen dokumentieren.
Hinweis
Geflüchtete Menschen, die in Deutschland beschäftigt werden, haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn; darüber hinaus ggf. auf tarifliche oder betriebsübliche Bezahlung.
Beispiele für Beschäftigungsformen (nicht immer mindestlohnpflichtig)- Hospitation
- Probebeschäftigung
- Pflichtpraktikum
- Orientierungspraktikum
- Ausbildungsbegleitendes Praktikum
- Duale Ausbildung
- Beschäftigung in qualifiziertem Ausbildungsberuf
- Beschäftigung von Hochqualifizierten
- Zeitarbeit
Musterverträge / Formular
-
Hospitation DOCM | 0,3 MB
-
Probebeschäftigung DOCM | 55 kB
-
Pflichtpraktikum DOCM | 43 kB
-
Orientierungspraktikum DOCM | 43 kB
-
Ausbildungs-
begleitendes Praktikum DOCM | 43 kB -
Stellenbeschreibung PDF
Hospitation
Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar. Um Hospitanten handelt es sich, wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebsablauf als „Gast“ Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangen wollen, ohne dabei betriebliche Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Ein Hospitant sieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe an. Er arbeitet nicht aktiv mit. Er schaut den im Betrieb regulär Beschäftigten lediglich „über die Schulter“. Ausländerrechtliche Vorgaben für die Höchstdauer einer Hospitation gibt es nicht. Arbeitsrechtlich wird jedoch von einer zulässigen Höchstdauer von einer Woche ausgegangen. Daher ist insbesondere bei längerer Verweildauer im Betrieb darauf zu achten, dass die Hospitation nicht in eine Probebeschäftigung übergeht. Verschiedene Ausländerbehörden legen Wert darauf, dass bei der vertraglichen Gestaltung keine zeitliche Bindung mit Anwesenheitspflicht vorgegeben wird.
Probebeschäftigung
Im Rahmen einer Probebeschäftigung, üben Personen vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit aus, weil der Arbeitgeber feststellen möchte, ob sie sich für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignen. Die Probebeschäftigung findet im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses statt.
Pflichtpraktikum
Bei Pflichtpraktika handelt es sich um Praktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden. Als Pflichtpraktikum zählt auch ein Praktikum, welches nach einer Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Stelle zur Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses obligatorisch zu leisten ist.
Orientierungspraktikum
Orientierungspraktika sind Praktika von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Berufsorientierung auf eine Ausbildung oder ein Studium. Praktikanten erlangen durch diese vorübergehende betriebliche Tätigkeit praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Von einer beruflichen Orientierung ist insbesondere auszugehen, wenn noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Das betriebliche Orientierungspraktikum muss einen Bezug zu der angestrebten Ausbildung aufweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung im Anschluss tatsächlich angetreten wird. Es können daher mehrere Praktika als Orientierungspraktikum gelten, wenn sich Asylbewerber zu verschiedenen Ausbildungen orientieren wollen. Auch nach abgeschlossener Berufsausbildung kann ein Praktikum der beruflichen Umorientierung oder der Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen. Ein Orientierungszweck ist auch gegeben, wenn ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Deutschland (noch) nicht anerkannt wurde und im Anschluss an das Praktikum in Deutschland eine (erneute) Berufsausbildung aufgenommen werden soll.
Ausbildungsbegleitendes Praktikum
Ausbildungs- und studienbegleitendes Praktikum: Bei ausbildungs- und studienbegleitenden Praktika handelt es sich um Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung absolviert werden. Es muss ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung gegeben sein und zuvor darf kein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden haben.
Duale Ausbildung
Als duale Ausbildung bezeichnet man die parallele Ausbildung in Betrieb und Berufsschule bzw. an der Berufsakademie.
Beschäftigung in qualifiziertem Ausbildungsberuf
Beschäftigung im qualifiziertem Ausbildungsberuf: Bei der "qualifizierten Berufsausbildung" handelt es sich um eine Berufsausbildung mit einer mindestens dreijährigen Ausbildungsdauer. Die geforderte Dauer der Ausbildung bezieht sich auf die generelle Dauer der Ausbildung und nicht auf die individuelle Ausbildungsdauer des betroffenen Ausländers.
Beschäftigung von Hochqualifizierten
Beschäftigung von Hochqualifizierten, die die Voraussetzungen der „Blauen Karte EU“ erfüllen:
Voraussetzung für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" ist ein Hochschulabschluss, ein Arbeitsvertrag sowie ein Bruttojahresgehalt von 49.600 Euro. In Mangelberufen erhalten ausländische akademische Fachkräfte die "Blaue Karte EU" bereits dann, wenn sie jährlich mindestens 38.688 Euro brutto verdienen.
Zeitarbeit
Zeitarbeit ist ein Instrument, mit dem Unternehmen flexibel auf Auftragsspitzen reagieren können, ohne zusätzliches Personal aufbauen zu müssen. Durch den Einsatz von Zeitarbeitskräften erhalten Unternehmen mehr Flexibilität und Handlungsspielraum für ihre Personalplanung.
Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Dritten (Einsatzunternehmen) aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend geeignete, bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Zeitarbeitnehmer) zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt. Diese Zeitarbeitnehmer setzt der Entleiher nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer ein; sie unterliegen seinem Direktions- bzw. Weisungsrecht.