Das Kabinett hat am 30. Januar 2023 eine Formulierungshilfe für Durchführungsregelungen zur Umsetzung der EU-Verordnung für einen beschleunigten Erneuerbaren Energien-Ausbau beschlossen. Sie sieht Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (Artikel 13), dem Windenergie-auf-See-Gesetz (Artikel 14) und dem Energiewirtschaftsgesetz (Artikel 9) vor. Die Änderungen sollen die Verfahren zum Ausbau der Windenergie und der Stromnetze deutlich zu beschleunigen.
Die Regelungen sollen für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen (auf Land und auf See) sowie Stromnetzen mit einer Nennspannung von mehr als 110 Kilovolt greifen, die vor dem 30. Juni 2024 starten. Auch für bereits laufende Verfahren, bei denen noch keine endgültige Entscheidung gefallen ist, sollen sie gelten.
Bei Wind- und Netzinfrastrukturprojekten in ausgewiesenen Erneuerbaren Energien- und Netzgebieten, in denen bereits eine strategische Umweltprüfung erfolgt ist, soll die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder artenschutzrechtlichen Prüfung entfallen. Belange des Artenschutzrechts sollen dennoch gewahrt werden: Die Betreiber der Projekte sollen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen. Sind solche Maßnahmen nicht verfügbar, sollen sie einen finanziellen Ausgleich in ein nationales Artenschutzprogramm zahlen. Die Höhe der Zahlung soll sich bei Windprojekten an der installierten Leistung und bei Infrastrukturprojekten an der Trassenlänge bemessen.
Die Formulierungshilfe wird nun dem Bundestag zugeleitet und soll in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Raumordnungsgesetzes eingebracht werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten.