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Themen und Services/Soziale Sicherung/Pflege + Gesundheit

Letzte Aktualisierung: 02. Juni 2023

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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0)89-551 78-534 +mobil+ +49 (0)173-573 89 22

Das Bundestag hat am 26. Mai 2023 das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Folgende Anpassungen sind nun vorgesehen:

  • Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte zum 01. Juli 2023.
  • Erhöhung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozentpunkte mit Entlastung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um je 0,25 Beitragssatzpunkte (Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).
  • Schaffen einer automatischen, regelhaften Anpassung der Geld- und Sachleistungsbeträge für 2025 und 2028.
  • Ergänzung einer Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes im Falle eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs.
  • Ausweitung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld auf jährlich bis zu zehn Arbeitstage pro Pflegeperson.
  • Vereinfachung der Inanspruchnahme von Unterstützung in der häuslichen Pflege.
  • Beschleunigung des Pflegepersonalbemessungsverfahrens durch weitere Ausbaustufen.
  • Erhöhung der Leistungszuschläge zur Reduzierung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege zum 01. Januar 2024 um fünf bis zehn Prozent.
  • Einrichtung eines Kompetenzzentrums Digitalisierung in der Pflege für die bessere Nutzung digitaler Angebote in der Pflege.
  • Erhöhung des Pflegegelds sowie der ambulanten Sachleistungen zum 01. Januar 2024 um fünf Prozent. Die ambulanten und stationären Pflegesätze steigen zum 01. Januar 2025 um 4,5 Prozent.
  • Einführung eines "Entlastungsbudget" zum 1. Juli 2025.

Für die Umsetzung der Beitragsdifferenzierung nach Anzahl und Alter der Kinder soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren aufgesetzt werden. Für den Zeitraum vom 01. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

Bewertung

Das Gesetz verfolgt hauptsächlich das Ziel, kurzfristig den Liquiditätsengpass in der sozialen Pflegeversicherung zu beheben und die Anforderungen aus dem Verfassungsgerichtsurteils aus April 2022 umzusetzen, wonach Erziehungsleistungen in der Pflegeversicherung besser berücksichtigt werden müssen.

Für die Arbeitgeber wird es durch die Umsetzung des Beitragsabschlags für Kinder zu erheblichen bürokratischen Aufwand kommen. Es ist klar abzulehnen, dass es den Arbeitgebern aufgebürdet wird, die entsprechenden Daten zu erheben.

Positiv ist lediglich zu bewerten, dass durch ein „Kompetenzzentrum Digitalisierung in der Pflege“ endlich der Weg frei gemacht werden soll für mehr digitale Anwendungen in der Pflege. Insgesamt gehen die vorgesehenen Änderungen jedoch komplett zu Lasten der Beitragszahlenden.

Gesetz

Gesetzentwurf Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

Gesetz

Beschlussempfehlung Ausschuss für Gesundheit

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