Letzte Aktualisierung: 13. November 2025
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Kurzarbeitergeld bei Lieferengpässen von Halbleiter-Chips
Projekte, Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung
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Aktuell kommt es aufgrund eines Ausfuhrstopps der chinesischen Regierung zu erheblichen Lieferengpässen bei Halbleiter-Chips. Die Chips sind unter anderem zur Herstellung von Fahrzeugen unverzichtbar. Eine Gewährung von Kurzarbeitergeld (KuG) ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Anspruch auf KuG
- Die Anzeige auf Kurzarbeit muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt
- Eine Arbeitszeitverkürzung muss mit den Beschäftigten beziehungsweise der Betriebsvertretung vereinbart worden sein
- Die Anzeige muss glaubhaft machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall (gem. § 96 SGB III) vorliegt
Ein erheblicher Arbeitsausfall (gem. § 96 SGB III) liegt vor, wenn verschiedene Voraussetzungen gegeben sind:
- Dem Arbeitsausfall müssen wirtschaftliche Gründe zugrunde liegen.
- Es muss sich um einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall handeln .
- Es müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall betroffen sein.
Im Folgenden erläutern wir die die einzelnen Voraussetzungen ausführlicher.
Wirtschaftliche Gründe für den Arbeitsausfall
Die Gründe für die Notwendigkeit von KuG müssen sich durch Marktveränderungen/ -verschiebungen aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben. Ein Beispiel ist die Notwendigkeit von KuG aufgrund von Materialengpässen wegen der Störung von Lieferketten. Wichtig ist, dass allein der Verweis auf gestiegene Material- oder Beschaffungskosten keinen wirtschaftlichen Grund darstellt. Insbesondere Preissteigerungen sind dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen und begründen somit keinen Anspruch auf KuG.
Folgende wirtschaftliche Gründe können einen Anspruch auf KuG begründen:
- konjunkturell bedingte Auftrags- beziehungsweise Nachfragerückgänge
- strukturelle Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen
- Störungen in der (internationalen) Arbeitsteilung
Bei der Beantragung von KuG muss der individuelle Grund des Arbeitsausfalls ausführlich dargestellt werden. Ein Grund für den Arbeitsausfall kann beispielsweise sein, dass der bisherige Lieferant der Halbleiter-Chips die notwendige Menge nicht mehr bereitstellen kann, so dass die Produktion von Fahrzeugen oder Komponenten nicht mehr fortgesetzt werden kann.
Vorübergehender Arbeitsausfall
Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt nur dann vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Wichtig ist, dass es sich um konkrete Umstände handelt, die begründen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt. Der Betrieb muss glaubhaft darlegen, was zur Wiederaufnahme der Vollarbeit aktiv unternommen wird oder was geplant ist dafür zu unternehmen. Ein Beispiel ist, die Produktion zunächst ohne die fehlenden Halbleiter-Chips fortzusetzen und diese zu einem späteren Zeitpunkt einzubauen.
Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
Die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls muss glaubhaft dargelegt werden. Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall nur dann, wenn der Betrieb vergeblich versucht hat, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Vor der Gewährung von KuG müssen daher Überstunden abgebaut werden, bei entsprechender betrieblicher oder tarifvertraglicher Vereinbarung die Minusstunden aufgebaut werden, Beschäftigte Urlaub nehmen und Mitarbeitende in anderen nicht betroffenen Abteilungen eingesetzt werden. Ein Arbeitsausfall ist vor allem vermeidbar, wenn Kurzarbeit zur Vorratsstreckung, zum Abwarten der Preis- und Lohnentwicklung oder zur Umgehung wirtschaftlicher Unrentabilität eingeführt werden soll. Um glaubhaft darzustellen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, muss der Betrieb im Falle einer mangelnden Verfügbarkeit eines Rohstoffes oder Zulieferteiles prüfen, ob die Rohstoffe oder Zulieferteile anderweitig bezogen werden können. Auch muss geprüft werden, dass der Arbeitsausfall nicht intern kompensiert werden kann, wie beispielsweise durch den Einsatz von Mitarbeitenden in anderen Bereichen des Betriebes.
Mindestens ein Drittel der Beschäftigten sind mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall betroffen
Im jeweiligen Kalendermonat ,in dem KuG beantragt wird, muss mindestens ein Drittel der in dem Betrieb oder der (abgegrenzten) Betriebsabteilung Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Arbeitsausfälle, die unter dieser gesetzlichen Grenze im Betrieb eintreten, können nicht durch KuG ausgeglichen werden.
Nach Eingang einer Anzeige von Kurzarbeit führt die jeweils zuständige Agentur für Arbeit ein Prüfgespräch durch und entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung des KuG. Im Prüfgespräch kann der Betrieb die Sachverhalte nochmals ergänzend aufklären.
Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeit finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit .