Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 29. August 2025 den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung" veröffentlicht. Der Kabinettbeschluss ist bereits für den 03. September 2025 angesetzt.
Geplante Anpassungen
Der Referentenentwurf sieht keine Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor, sondern nur folgende Anpassungen:
-
Streichung der Berichtspflichten nach dem LkSG
-
Reduzierung der Ordnungstatbestände nach dem LkSG
Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023.
Die Ordnungstatbestände sollen reduziert werden auf besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten. Danach handelt ordnungswidrig, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 S. 1 LkSG), die Pflicht zur Erstellung eines Konzepts gem. § 7 Abs. 2 S. 1 und § 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG und die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens gem. § 8 Abs. 1 S.1 LkSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LkSG verstößt.
Bewertung
Die angekündigte Abschaffung des LkSG bleibt aus. Damit wird eine große Chance zum Bürokratieabbau verpasst. Die vorgesehene Änderungen – insbesondere der Wegfall der Berichtspflichten – sorgen zwar für Erleichterungen bei den Unternehmen, weitergehende Entlastungen sind aber dringend nötg.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie infomieren.