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Letzte Aktualisierung: 13. Juli 2023

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EU und Neuseeland unterschreiben Freihandelsabkommen

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Die EU und Neuseeland haben am 09. Juli 2023 ein Freihandelsabkommen unterzeichnet, von dem erwartet wird, dass es die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen nach Ratifizierung erheblich fördern wird. Das Abkommen erleichtert mit dem Abbau von Zöllen im Wert von 140 Millionen Euro den Zugang zum neuseeländischen Markt erheblich und öffnet den neuseeländischen Dienstleistungsmarkt in Schlüsselsektoren wie Finanzdienstleistungen und Telekommunikation. Zudem wird der Zugang von EU-Unternehmen zu neuseeländischen Ausschreibungsverfahren verbessert. Es wird erwartet, dass der bilaterale Handel innerhalb von zehn Jahren um 30 Prozent wachsen wird und dass EU-Investitionen in Neuseeland um 80 Prozent zulegen werden.

Liberalisierung des Warenverkehrs

Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des Anhangs 2-A ( EU-Zollsatz | Neuseeländischer Zollsatz ). Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es:

(a) in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;

(b) in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist; oder

(c) in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, vorausgesetzt, dass das Erzeugnis die in Anhang 3-B produktspezifische Ursprungsregeln erfüllt.

Die Vertragsparteien haben sich auf bilaterale Kumulierung geeinigt, wonach ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei gilt, falls es als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses der anderen Vertragspartei verwendet wird. Die Be- oder Verarbeitung muss über die sogenannte Minimalbehandlung hinausgehen. Minimalbehandlungen sind z. B. einfache Lackier- und Polierarbeiten, das Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos etc. auf dem Produkt oder seiner Verpackung und das einfache Zusammenfügen von Teilen von Erzeugnissen zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen des Erzeugnisses in seine Teile.

Die Zollpräferenzbehandlung für ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei wird auf Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung gewährt. Der Antrag stützt sich entweder auf

(a) eine vom Ausführer abgegebene Erklärung über die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Maßgabe des Anhangs 3-C oder

(b) die Kenntnis des Einführers, dass das Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist.

Neuseeländischer Zollsatz für ausgewählte EU-Güter

HS-CodeWareZollsatz
84.14Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Belüftungs- oder Abzugshauben0-5%
87.01Traktoren0-5%
87.03Fahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt sind0-10%
87.05Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die nicht hauptsächlich für die Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Kehrmaschinen)5%
88Luft- und Raumfahrtzeuge sowie Teile davon0-5%

Weitere Schritte

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald nach Zustimmung des EU-Parlaments der Rat der EU es annimmt und auch Neuseeland seinen Ratifizierungsprozess abschließt.

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