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Letzte Aktualisierung: 29. November 2023

Pressemitteilung

Zeitarbeit ist für Unternehmen unverzichtbares Personalinstrument / Fieber: „Überregulierung des Arbeitsmarktes ist Schwachstelle unseres Standortes“

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 Lena Grümann
Lena Grümann
Presse- / Öffentlichkeitsarbeit
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Beim 18. Würzburger Forum Arbeitsrecht der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. in Kooperation mit der Julius-Maximilians-Universität Würzburg standen aktuelle Fragen zur Zeitarbeit im Fokus. Arbeitsrechtsexperten aus Wissenschaft und Praxis diskutierten das Spannungsverhältnis zwischen Regulierung und Flexibilisierung. „Für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen ist Zeitarbeit ein unverzichtbares Personalinstrument, dessen Flexibilität erhalten und ausgebaut werden muss“, so Wolfgang Fieber, Vorstandsvorsitzender der vbw Bezirksgruppe Unterfranken.

Unternehmen befinden sich derzeit in einem tiefgreifenden Strukturwandel. „Damit wir die anstehenden Veränderungen in der gebotenen Geschwindigkeit meistern, müssen wir auf allen staatlichen Ebenen schneller, unbürokratischer und digitaler werden. Das wird nur gelingen, wenn den Betrieben nicht immer neue Fesseln angelegt werden. Im ohnehin schon engmaschigen deutschen Arbeitsrecht darf es deshalb keine weiteren Reglementierungen geben. Der überregulierte Arbeitsmarkt war bereits vor der Corona-Krise eine Schwachstelle unseres Standortes. Um Unternehmen zukunftsfest aufzustellen und langfristig Arbeitsplätze zu sichern, muss ein moderner Rechtsrahmen die notwendigen Spielräume schaffen, auch in der Zeitarbeit“, erläutert Fieber.

Aus Sicht der vbw ist die Zeitarbeit zudem eine stabile Brücke für Arbeitssuchende in den Arbeitsmarkt. „Daher müssen bestehende Hemmnisse unbedingt abgebaut werden. Die 2017 eingeführte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten muss kritisch geprüft, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Rahmen von Zeitarbeit müssen erweitert und die bestehenden Einschränkungen für das Baugewerbe müssen gelockert werden. Beim Equal Pay, also der gleichen Bezahlung von Zeitarbeitskräften und Stammbelegschaft, hat das Bundesarbeitsgericht zwar in diesem Jahr teilweise Klarheit geschaffen. Demnach ist die tarifliche Abweichungsmöglichkeit vom Equal Pay-Grundsatz zulässig, sofern der Tarifvertrag anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten für den Zeitarbeitnehmer vorsieht. Es braucht aus unserer Sicht aber weiterhin eine praxisorientierte Definition. Auch durch unnötige bürokratische Melde- und Hinweispflichten werden die Unternehmen zusätzlich belastet – das bedarf einer Neuregelung“, forderte Fieber.

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