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Letzte Aktualisierung: 26. März 2024

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Gesetzentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV

Kontakt
Holger Kaiser
Arbeitsrecht, Entbürokratisierung
Telefon +49 (0)89-551 78-238 +mobil+ +49 (0)151-675 501 29

Der Gesetzentwurf zum BEG IV ist am 13. März 2024 vom Kabinett verabschiedet worden. Die anschließende Behandlung im Bundesrat steht noch aus, welche voraussichtlich Ende April stattfinden wird. Die Bundesländer haben hier die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Voraussichtlich Mitte Mai beginnt dann das parlamentarische Verfahren im deutschen Bundestag. Die inhaltliche Federführung liegt beim Rechtsausschuss.

Dem Gesetzentwurf vorausgegangen war ein Referentenentwurf vom 11. Januar 2024.

Inhaltliche Schwerpunkte des Referentenentwurfs

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre
  • Abschaffung der Hotelmeldepflicht für inländische Gäste
  • Ermöglichung einer Zeugniserteilung über die Arbeitsleistung auch in elektronischer Form
  • Zulassung der digitalen Bekanntmachung aushangpflichtiger Arbeitsgesetze
  • Möglichkeit, den Nachweis nach dem Nachweisgesetz anstatt durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag durch einen in elektronischer Form (§ 126a BGB) geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. Änderungsvertrag zu erbringen
  • Änderung des § 16 Abs. 1 ArbZG, mit der eine Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung in den Betrieben vorgenommen werden soll, indem künftig die vorgeschriebenen Informationen über die im Betrieb bzw. der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden können

Änderungen im Regierungsentwurf

Nachträglich erfuhr der Referentenentwurf insbesondere die folgenden Abänderungen:

  • Änderung des BGB: § 630 Satz 3 BGB wird nicht wie ursprünglich geplant ersatzlos aufgehoben, sondern wie folgt gefasst: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden.“
  • Änderung der Gewerbeordnung: Der Arbeitgeber soll ein Zeugnis in elektronischer Form nur nach Einwilligung des Arbeitnehmers erteilen können (Änderung des § 109 Absatz 3 GeWo)
  • Änderung des Steuerberatungsgesetzes und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch: Es soll eine zentrale Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterinnen und -berater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingerichtet und genutzt werden
  • Änderungen im Nachweisgesetz: Hier waren zunächst im Vergleich zum Referentenentwurf keine Verbesserungen beschlossen worden. Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann hat am 21. März jedoch in einem Verbändeschreiben mitgeteilt, dass künftig im Nachweisgesetz der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden soll, sofern der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht
  • Einführung einer Vollmachtsdatenbank: Eine zentrale Vollmachtsdatenbank soll ab dem 1.Januar 2028 ermöglichen, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Künftig soll eine Generalvollmacht genügen, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann (§ 85a Abs. 2 Nr. 12, 13 StBerG, § 105a SGB IV)
  • Änderungen im Umsatzsteuerrecht: Ab dem 1. Januar 2025 ist die Anhebung von Schwellenwerten in § 18 Abs. 2, 2a UStG von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz im Kalenderjahr geplant, wodurch die Anzahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden soll. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden. Eine Anhebung der Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung von 500 EUR auf 750 EUR in § 25a Abs. 4 UStG ist ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen. Hierdurch sollen Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erzielt werden

Bewertung des Gesetzentwurfes

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV, wie es als Regierungsentwurf im März 2024 beschlossen wurde, bleibt wie der vorangegangene Referentenentwurf deutlich hinter den Erwartungen und dem Notwendigen zurück. Er sieht unverändert nur Detaillösungen in für einen grundlegenden Bürokratieabbau eher weniger bedeutenden Handlungsfeldern vor. Die Anregungen aus der Wirtschaft werden immer noch nicht aufgenommen. Neben dem Abbau bestehender Regulierungen stehen für bayme vbm vbw vor allem die Eindämmung neuer Vorschriften im Vordergrund. Kleinere Erleichterungen bringen nichts, wenn an anderer Stelle massiv Bürokratie aufgebaut wird. In der Planung der Bundesregierung sind Regelungen zur Arbeitszeiterfassung, zum Beschäftigtendatenschutz und zur Betriebsrätevergütung, die wiederum mehr Kosten oder Bürokratie für die Unternehmen bringen werden.

Im Downloadbereich steht ergänzend eine ausführlichere Bewertung der vbw zum Gesetzentwurf zu Ihrer Verfügung.

information

Bewertung vbw Regierungsentwurf BEG IV

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