Letzte Aktualisierung: 03. Februar 2021
vbw Fokusthemen/Fokus Corona/Unterstützung bei Steuern und Sozialem, weitere Finanzhilfen | informationCorona-Beihilfen für Unternehmen: EU verbessert den Rahmen deutlich

Steuern, Finanzen, Landesentwicklung, Wirtschaft und Kommunalwirtschaft
Die Europäische Kommission verlängert und verbessert den befristeten beihilferechtlichen Rahmen für Corona-Hilfsmaßnahmen deutlich. Die Laufzeit endet mit dem Jahr 2021, die Obergrenzen für Corona-Beihilfen wurden auf bis zu zwölf Millionen Euro erhöht. Rückzahlbare Zuschüsse dürfen künftig in Zuschüsse umgewandelt werden. Verbesserungen gibt es auch zur Exportkreditversicherung.
Laufzeit bis Ende 2021 verlängert
Der befristete Rahmen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 wäre bisher Ende Juni 2021 ausgelaufen und wird nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Rahmen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro erweitert
Die Obergrenzen für Kleinbeihilfen, die in Deutschland mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 geregelt sind, werden wie folgt erweitert:
Unternehmen in landwirtschaftlicher Primärproduktion | 225.000 Euro (zuvor 100.000) |
Fischerei / Aquakultur | 270.000 Euro (zuvor 100.000) |
Jeder andere Sektor | 1,8 Mio. Euro (zuvor 800.000) |
Wie bisher erweitert sich der Rahmen über die De minimis-Regeln um 200.000 Euro, für Fischerei und Aquakultur um 30.000 Euro.
Fixkostenhilfen: Neuer Rahmen von zehn Millionen Euro
Der Rahmen für Fixkostenhilfen, in Deutschland mit der Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020 geregelt, wird von drei auf zehn Millionen Euro ausweitet. Die Voraussetzungen „30 Prozent Umsatzeinbruch“ und „nur ungedeckte Fixkosten“ bleiben bestehen.
Neues Obergrenze insgesamt bis zu zwölf Millionen Euro
Da die Instrumente in der Überbrückungshilfe III kumuliert zur Verfügung stehen, reicht der maximale beihilferechtliche Rahmen nun in Summe bis zu zwölf Millionen Euro.
Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in Zuschüsse erlaubt
Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (zum Beispiel z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln. Dazu müssen allerdings alle mit dem Befristeten Rahmen gegebenen Voraussetzungen erfüllt sein.
Begrenzt sind solche Umwandlungen auf die oben gelisteten Obergrenzen.
Exportkreditversicherung: Erleichterungen verlängert
Die zurzeit vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Bisher war die Streichung bis zum 30. Juni 2021 begrenzt.
Quelle
Die hier zusammengefassten Informationen stützen sich auf eine Pressemeldung der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021 .