Letzte Aktualisierung: 04. Januar 2021
vbw Fokusthemen/Fokus Corona/Kurzarbeit | InformationKurzarbeitergeld: Anträge immer erst nach Ende des Abrechnungsmonats einreichen

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Grundsicherung, Fachkräftesicherung, Vereinbarkeit Familie und Beruf, BGM/BGF
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Unternehmen und Betriebe dazu aufgerufen, die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (KuG) immer erst nach Ende des Abrechnungsmonates einzureichen, um Korrekturprozesse zu vermeiden und die KuG-Auszahlung nicht zu verzögern.
Ausgangssituation: Kurzarbeitergeld wird rückwirkend abgerechnet
Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend abgerechnet, nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat überweisen. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht Arbeitgebern, Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird weniger kurzgearbeitet. Umgekehrt kann bei Verschlechterung der Auftragslage die Kurzarbeit ausgeweitet und auf mehr Beschäftigte erweitert werden.
Korrekturanträge verzögern Bearbeitung und Auszahlung
In den vergangenen Monaten war nach Auskunft der Arbeitsagentur zu beobachten, dass die KuG-Anträge häufig deutlich vor Ende des Monats, in dem kurz gearbeitet wurde, eingereicht wurden. Oft unterschied sich die tatsächliche Kurzarbeit dann jedoch vom zuvor bereits eingereichten KuG-Antrag, weshalb zusätzlich Korrekturanträge nötig wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der ursprüngliche Antrag allerdings vielfach bearbeitet und das entsprechende KuG bereits ausgezahlt. Es folgten Korrekturen in den Abrechnungen und damit Mehraufwände auf beiden Seiten.
Das vorzeitige Einreichen der Anträge führt also keineswegs zu einer schnelleren Bearbeitung. Das Gegenteil ist der Fall: Korrekturanträge zu bereits eingereichten Anträgen verlängern die Bearbeitungsdauer spürbar.
Vollständige Anträge nach Ende des Abrechnungsmonats beschleunigen Auszahlung
Für das Einreichen der Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den Juni müssen zum Beispiel bis spätestens Ende September eingereicht werden. Unsere Video-Tutorials bieten Ihnen Unterstützung beim Ausfüllen der Antragsformulare. Am Ende dieses Artikels können Sie zudem eine Ausfüllanleitung herunterladen.
Im Sinne einer weiterhin möglichst zügigen Bearbeitung bittet die BA alle Unternehmen und Betriebe, die Anträge auf Kurzarbeitergeld erst nach Ende des Abrechnungsmonat mit den vollständigen Daten des Monats einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.
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