Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2021
vbw Fokusthemen/Fokus Corona/Ausgangsbeschränkungen, Reisen + Transport | InformationVerschärfte Pendlerregelungen in einigen Landkreisen

Arbeitsrechtliche Beratung, Prozessvertretung

Tarif / Kollektive Arbeitsbedingungen / Arbeitswissenschaft

Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
Einige bayerische Landkreise in Grenznähe zu Tschechien haben kurzfristig Allgemeinverfügungen erlassen, mit denen besondere Vorgaben für Grenzpendler, Grenzgänger und deren Arbeitgeber eingeführt werden.
Im Einzelnen sind uns bisher die Verfügungen folgender Landkreise bekannt:
Die Detailregelungen der einzelnen Landkreise finden Sie unter den jeweiligen Links.
Arbeitgeber in anderen Landkreisen, die Grenzgänger aus Tschechien beschäftigen, sollten regelmäßig auf der Homepage der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde überprüfen, ob gegebenenfalls kurzfristig auch vergleichbare Regelungen für ihre Region erlassen wurden.
Im Wesentlichen haben die Regelungen denselben Inhalt und sehen zusammengefasst vor:
- Grenzgänger aus Tschechien müssen auf direktem Weg an ihren Arbeitsplatz in Bayern und nach der Arbeit das Land wieder auf direktem Weg verlassen. Sie dürfen die Arbeitsstätte nur aus zwingenden Gründen und zur Vornahme einer Corona-Testung verlassen.
- Grenzpendler mit Arbeitsplatz in Tschechien müssen sich nach jeder Rückreise auf direktem Weg in ihre Wohnung begeben. Sie dürfen diese nur aus triftigen Gründen beziehungsweise während der nächtlichen Ausgangssperre nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen verlassen.
- Betriebe mit mehr als fünf Grenzgängern aus einem Hochinzidenzgebiet sind verpflichtet, ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen dem Landratsamt vorzulegen. Das Konzept soll insbesondere Vorgaben enthalten zum Mindestabstand zwischen den Beschäftigten, zur Maskenpflicht und zur Arbeitstätigkeit möglichst in gleichbleibenden Arbeitsgruppen. Es muss auch ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer beinhalten. Die Testungen sind dabei grundsätzlich auf freiwilliger Basis mindestens einmal in jeder Kalenderwoche durchzuführen.
Details der Regelungen können Sie den jeweiligen Verfügungen entnehmen.