Letzte Aktualisierung: 17. Januar 2021
vbw Fokusthemen/Fokus Corona/Allgemeines | InformationUpdate: FFP2-Maskenpflicht im Handel und im öffentlichen Nahverkehr
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Ab dem 18. Januar 2021 gilt eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und für Kunden im Handel. Dies ergibt sich aus der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Januar 2021.
Wesentliche Vorgaben
Aus dem Wortlaut der neugefassten Verordnung ergibt sich folgendes:
- Im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen sowie in der Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr müssen die Fahrgäste FFP2-Masken tragen;
- in den zulässigerweise geöffneten Geschäften müssen Kunden und ihre Begleitpersonen in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen FFP2-Masken tragen; das gilt für den Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, den Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie den Großhandel;
- Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard genügen der verschärften Maskenpflicht ebenfalls (zum Beispiel KN95-Masken)
- die verschärfte Maskenpflicht gilt nicht für Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag. Diese müssen wie bisher nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Auf weitere Bereiche mit Kundenkontakt erstreckt sich die verschärfte Maskenpflicht bisher nicht.
Hinweise
- auch wenn die Pflicht unmittelbar ab dem 18. Januar 2021 gelten soll, sollen für eine Übergangswoche (18. Januar 2021 bis 25. Januar 2021) kulanterweise keine Bußgelder verhängt werden;
- Vorgaben zur "Frische" der Maske, das heißt zur Tragedauer und Mehrfachverwendung der Maske, gibt es nicht;
- es sollen nur entsprechende Masken ohne Ausatemventil genutzt werden.
- Das FFP2-Maskenerfordernis soll nicht für die generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Hier sind weiterhin sogenannte Community - beziehungsweise Alltagsmasken zulässig (soweit nicht speziellere Regelungen für den konkreten Arbeitsplatz Masken mit bestimmten Anfordernissen vorschreiben).
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