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Themen und Services/Recht/Wirtschaftsrecht

Letzte Aktualisierung: 04. August 2026

Gesetz

Neuregelung soll Insolvenzverwalter-Zulassung bundesweit vereinheitlichen

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 Julius Jacoby
Julius Jacoby
Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Internationales Recht
Telefon +49 (0) 89-551 78-237 Mobil +49 (0) 172-862 23 05

Schluss mit dem Flickenteppich: Das Bundesjustizministerium (BMJV) plant mit einem neuen Insolvenzamtsträgergesetz eine zentrale Zulassungsstelle, einheitliche Kriterien und eine eigene Berufsaufsicht. Dafür hat es am 24. Juli 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der das bisherige Vorauswahlsystem für insolvenzrechtliche Amtsträger mit einem zentralen Zulassungsverfahren ersetzen soll. Die Neuregelung soll in einem eigenen Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG) verankert werden.

Bislang müssen Personen, die als Insolvenzverwalter tätig werden wollen, ihre Eignung jeweils gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht nachweisen. Die Gerichte führen dafür eigene Vorauswahllisten. Einheitliche Auswahlkriterien und eine übergreifende Aufsicht über alle Verfahren hinweg gibt es bislang nicht.

Den Referentenentwurf sowie das FAQ-Papier des BMJV zu diesem Vorhaben Sie am Ende dieser Seite herunterladen.

Die wichtigsten geplanten Neuregelungen im Überblick

  • Einheitliche Zulassung und Zulassungskriterien: Künftig soll eine neue berufsständische Kammer über die Zulassung aller insolvenzrechtlichen Berufsträger entscheiden (§ 10 InsAG-E). Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung sollen gesetzlich einheitlich festgelegt werden (§§ 3 ff. InsAG-E).
  • Berufsträgerregister: Die bisherigen Vorauswahllisten der einzelnen Insolvenzgerichte sollen durch ein bundesweit einheitliches Register ersetzt werden, in dem alle zugelassenen Personen erfasst sind (§ 25 InsAG-E).
  • Berufsaufsicht: Die neue Kammer soll die Tätigkeit der zugelassenen Berufsträger überwachen und bei Verstößen gegen Berufspflichten Sanktionen verhängen können. Vorgesehen sind Rügen, Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro sowie der Entzug der Zulassung (§ 46 InsAG-E).
  • Rechtsweg: Für insolvenzrechtliche Berufssachen sollen eigene Kammern bei den Landgerichten eingerichtet werden (§ 93 InsAG-E).
  • Bestandsschutz: Ein neues Einführungsgesetz zum InsAG soll Übergangsregelungen enthalten und die Einrichtung der neuen Kammer regeln.
  • Sachverständige: Ein neuer § 20a InsO-E soll festlegen, wer künftig als Sachverständiger zur Prüfung des Eröffnungsgrundes herangezogen werden kann.
  • Bestellung eines Insolvenzverwalters: Das Verfahren zur Bestellung soll in den §§ 56 bis 57h InsO-E neu gefasst werden.
  • Inkrafttreten: Das Gesetz soll in drei Stufen in Kraft treten. Ein maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Abschluss der Gründung der Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger.

Rückmeldung bis 21. August 2026 erbeten

Sollten Sie Anmerkungen zu dem Referentenentwurf haben, bitten wir Sie um Rückmeldung bis zum 21. August 2026.

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