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Letzte Aktualisierung: 19. Oktober 2022

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: BAFA-Fragebogen zur Berichterstattung veröffentlicht

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
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Das für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Fragenkatalog zur Berichterstattung vorgelegt. Das Dokument finden Sie unten im Downloadbereich sowie über den folgenden Link.

Fragebogen des BAFA erfüllt Berichtspflicht

Der Hintergrund dieser Initiative ist, dass die Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG gem. § 10 Abs. 2 LkSG jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich machen müssen.

Gemäß § 12 LkSG ist der Bericht in deutscher Sprache und elektronisch spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.

Der Fragebogen enthält umfangreiche und detaillierte Abfragen zu "Stammdaten, Verkürzte Berichtspflicht und Vollständiger Berichtsfragebogen" sowie ein Glossar mit Erläuterungen zu bestimmten im LkSG verwendeten Begriffen. Nach Auffassung des BAFA generiert sich der Bericht gem. § 10 Abs. 2 LkSG aus den Antworten des Fragebogens. Das BAFA führt hierzu aus: "Durch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie der Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens kommen die Unternehmen ihrer Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG nach."

Das BAFA stellt eine Online-Eingabemaske zur Verfügung, über die die Berichte einzureichen sind.

Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 01. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA ab.

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BAFA Fragenkatalog

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