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Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2023

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FAQ zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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 Beate Neubauer
Beate Neubauer
Soziale Marktwirtschaft, Alterversorgung, Sozialversicherung, Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, Grundsicherung/Bürgergeld, Gesundheitswirtschaft, Nachhaltigkeit, CSR, Zuwanderung
Telefon +49 (0)89-551 78-534 +mobil+ +49 (0)173-573 89 22

Das Lieferketten­sorgfaltspflichten­gesetz (LkSG) ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Vorgaben galten zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmer*innen, seit dem 01. Januar 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Arbeitnehmer*innen.

Durch das Gesetz werden Unternehmen im Anwendungsbereich dazu verpflichtet, Sorgfaltspflichten umzusetzen, um so die Einhaltung von Menschenrechten und Sozialstandards in ihren Lieferketten sicherzustellen.

Die Sorgfaltspflichten umfassen folgende Maßnahmen:

  • Einführung eines wirksamen Risikomanagementssystems im Unternehmen sowie Festlegung der Zuständigkeiten im Unternehmen zur operativen Umsetzung der Sorgfaltspflichten und Verabschiedung einer Grundsatzerklärung.
  • Durchführung einer Risikoanalyse, um potenzielle und tatsächliche Risiken zu ermitteln und zu priorisieren.
  • Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus.
  • Dokumentation und Berichterstattung.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ein Fragen- und Antwortenkatalog erstellt, der fortlaufend aktualisiert wird. Sie erreichen die FAQ über den folgenden Link.

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