Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments
Das Plenum des Europäischen Parlaments (EP) hat am 01. Juni 2023 über die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) abgestimmt und damit seine Position für die anstehenden interinstitutionellen Verhandlungen (sog. Trilog-Verhandlungen) festgelegt.
Bereits am 25. April 2023 hatte der federführende Rechtsausschuss des EP über seinen Bericht abgestimmt. Alle im JURI-Bericht enthaltenen Änderungsanträge wurden angenommen.
Bei der Abstimmung im Plenum des EP befürworteten 366 Abgeordnete die Richtlinie, 225 Abgeordnete votierten dagegen und 38 Abgeordnete enthielten sich. Der Richtlinienentwurf wurde maßgeblich seitens der EVP-Abgeordenten abgelehnt. Die EVP-Fraktion hat wiederholt vor den schädlichen Konsequenzen für die Wirtschaft gemahnt.
Zentrale Inhalte der Richtlinie
Anwendungsbereich: Der nun angenommene Text unterteilt die unter die Richtlinie fallenden Unternehmen in drei Stufen:
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Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie – Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mindestens 300 Millionen Euro globalem Jahresumsatz
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Vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie – Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro globalem Jahresumsatz
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Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie – Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und mindestens 40 Millionen Euro globalem Jahresumsatz
Wertschöpfungskette: Die Sorgfaltspflichten sollen für die eigenen Unternehmenstätigkeiten, Waren und Dienstleistungensowie die von Tochterunternehmen und das Handeln von Unternehmen in einer Geschäftsbeziehung entlang der Wertschöpfungskette (Zulieferer und Kunden) gelten, wobei das nicht auf direkte Geschäftsbeziehungen beschränkt ist. Die nachgelagerte Nutzung („downstream use“) ist teilweise ausgenommen. Verkauf, Vertrieb, Transport, Lagerung und Abfallbehandlung der Produkte durch Dritte sind jedoch voll erfasst.
Regelwerke: Hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten gibt der Text eine Liste von internationalen Vereinbarungen und Erklärungen zum Umweltschutz und zu Menschenrechten vor, die von den Unternehmen zu beachten sind. Diese Liste wurde im Vergleich zum Kommissionsvorschlag deutlich ausgeweitet und umfasst nun 23 Umwelt- und Menschenrechte, 29 Menschenrechtskonventionen und -erklärungen sowie 15 Umwelt- und Klimaschutzkonventionen.
Zivilrechtliche Haftung und Beweislastumkehr: Die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen ist vorgesehen, wenn diese ihren Sorgfaltspflichten nach der Richtlinie nicht nachgekommen sind und daraus eine Menschenrechtsverletzung oder ein Umweltschaden entstanden ist. Mit Klagen gegen Unternehmen können auch Gewerkschaften, NGOs oder andere im öffentlichen Interesse handelnde Akteure beauftragt werden. Zusätzlich sollen Mitgliedstaaten auch eine Beweislastumkehr einführen können.
Die Richtlinie ist in der beschlossenen Form klar abzulehnen. Werden die Vorgaben so umgesetzt, wird es zu einer massiven Überlastung der Betriebe kommen. Die vorgesehenen Regelungen sind größtenteils praxisfern und nicht umsetzbar. Im Zuge der nun anstehenden Trilog-Verhandlungen müssen dringend wirtschaftsfreundlichere und für Unternehmen handhabbare Vorgaben zu Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten gefunden werden.
Trilog-Verhandlungen: Abschluss noch im Jahr 2023 geplant
Aktuell laufen die Trilog-Verhandlungen. Eine Einigkeit soll noch im laufenden Jahr erzielt werden, obwohl zwischen den drei Verhandlungspartner nach wie vor erhebliche Differenzen bestehen. Die nächste Verhandlungsrunde ist für den 13. Dezember 2023 angesetzt.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.